Baugrundgutachten falsch: Welchen Schaden muss der Bodengutachter ersetzen?

Jeder Bauherr weiß heute, dass es ohne Baugrundgutachten nicht geht.

Kein Architekt übernimmt heute mehr das Risiko einer fehlerhaften Baugrundeinschätzung, verbunden mit beträchtlichen Mehrkosten für Gründung, Abdichtung etc.

Doch was ist, wenn sich das eingeholte Baugrundgutachten als falsch herausstellt?

Schuldet der Baugrundgutachter Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten, die nunmehr bedingt durch den tatsächlichen Baugrund anfallen?

Schuldet er die Weiße Wanne anstelle der Bitumendickbeschichtung, die aufwendigere Gründung anstelle des Streifenfundaments?

Das OLG Köln hatte am 16.07.2014 über einen Fall zu entscheiden, in dem der Bauherr gegenüber dem Baugrundgutachter genau diese Mehrkosten geltend machte.

Im Ergebnis ohne Erfolg.

Nur dann, wenn der Baugrundgutachter eine Garantie für die Richtigkeit seines Gutachtens abgibt, schuldet er das sogenannte positive Interesse, also Schadensersatz in Höhe der Mehraufwendungen.

Ist dies nicht der Fall, so steht dem Bauherrn nur ein Anspruch auf Ersatz der Vertrauensschadens zu, des Schadens also, der entstandenen ist, weil er auf die Richtigkeit des Gutachtens vertraut hat.

Bebaut der Bauherr gleichwohl das Grundstück, so sind die nunmehr anfallenden Mehrkosten nicht ersatzfähig, denn sie wären auch bei richtiger Begutachtung auf diesem Grundstück angefallen.

Was er jedoch verlangen kann, ist die Befreiung vom Kaufvertrag, wenn er darlegt, dass er bei Kenntnis der tatsächlichen Baugrundverhältnisse das Grundstück nicht gekauft hätte.

(BGH Urteil vom 26.09.1991-VII ZR 376/89)

Dies wird in der Praxis eher selten sein.

In den meisten Fällen zwingt schon die Terminsplanung den Bauherrn dazu, das gekaufte Grundstück zu bebauen.

Mit Schadensersatzansprüchen gegen sich irrende Baugrundgutachter steht es also schlecht.

 
(OLG Köln Urteil vom 16.07.2014- 11 U 44/13)

 

RA Rabe, 05.11.2015

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