Auf den Erfolg kommt es an!

 

 

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses beauftragt eine Gartenbaufirma mit der Abdichtung der Kelleraußenwände.

 

Der Inhalt der zu erbringenden Bauleistung wird in einer Leistungsbeschreibung festgehalten.

 

Die Abdichtung misslingt gründlich, der Eigentümer klagt auf Schadensersatz i.H.v. 80.000 €.

 

Die beklagte Gartenbaufirma wendet unter anderem ein, dass sie nur die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen schuldete, also einen werkvertraglichen Erfolg, der sich danach bestimmte, welche Ausführungsart geschuldet und ausgeführt wurde.

 

Mit diesem Einwand wird sie nicht gehört.

 

Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.

 

Ist eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, dann ist das Werk nur dann mangelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt.

 

Der Keller muss also dicht sein.

 

Kann der Werkunternehmer diese Funktionstauglichkeit mit dem, was die Parteien in ihrer Leistungsbeschreibung vereinbart haben, nicht erreichen, so wird er gleichwohl nicht frei von seiner Erfolgshaftung.

 

Er schuldet weiter die vereinbarte Funktionstauglichkeit.

 

Das OLG Düsseldorf bestätigte die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts und folgt damit der ständigen Rechtsprechung des BGH (Ein Dach muss dicht sein! BGH Urteil vom 11.11.1999-VII ZR 403/98).

 

Die Gartenbaufirma schuldet folglich Schadensersatz.

 

Der Betrag, den sie zu zahlen hat, minimiert sich allenfalls um jene Kosten, die der Werkunternehmer zum Zwecke der Erreichung des geschuldeten Erfolges als Nachtrag hätte geltend machen können (Sowiesokosten).

 

Erstaunlich an der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist nicht ihr Inhalt, denn sie entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte.

 

 

 

 

Erstaunlich ist vielmehr, dass sich noch immer Unternehmer hinter der Leistungsbeschreibung verstecken wollen.  Dies mag gerade bei Billigangeboten verständlich sein, hilft aber nichts!

 

(OLG Düsseldorf Urteil vom 24.03.2015-21 U 62/14).

 

 

RA Raber, 11.05.2016

Noch keine Kommentare bis jetzt

Einen Kommentar schreiben