Architektenvertrag – fehlende Grundleistungen reduzieren Honoraranspruch

Haben die Parteien vereinbart, dass der Architekt die Grundleistungen der Leistungsphasen der HOAI zu erbringen hat, so bedeutet dies, dass sich der Honoraranspruch des Architekten entsprechend mindert, wenn er einzelne Grundleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht hat.

Bestandteil der Grundleistungen der Leistungsphase 8 ist die Führung des Bautagebuchs.

Stellt sich heraus, dass der Architekt kein Bautagebuch geführt hat, so hat er die Grundleistungen nach Maßgabe der Leistungsphase 8 nicht vollständig erfüllt.

Die Führung des Bautagebuchs ist kein Selbstzweck, sondern das Bautagebuch dokumentiert das Baugeschehen mit allen wesentlichen Einzelheiten, insbesondere Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten.

Da die HOAI selbst keine Antwort auf die Frage gibt, in welcher Höhe eine nicht erbrachte Teilleistung zu berücksichtigen ist, ist für die Berechnung der Minderung eine der üblichen Tabellen, wie die Steinfort-Tabelle heranzuziehen, die der BGH ausdrücklich als zulässig erachtet (BGH, Urteil vom 28.07.2011 – VII ZR 65/10).

RA Raber, 27.08.2012

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