Architekten sind gut beraten, wenn sie ihren Auftraggeber in jedem Fall auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens hinweisen.
Der mit der Planung beauftragte Architekt schuldet im Rahmen der Grundlagenermittlung Erkundungspflichten zur Eignung des Baugrundes.
Kann er mögliche Risiken nicht aus eigener Sachkunde beantworten, so muss er den Auftraggeber auf die Notwendigkeit eines Baugrundgutachtens hinweisen.
Geschieht dies nicht und kommt es zur Realisierung eines Bodengrundrisikos mit der Folge von Setzungsrissen, so haftet der Architekt dem Auftraggeber.
(OLG Rostock 03.03.2010 – 2 U 68/07; BGH 22.12.2011 – VII ZR 55/10-Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen)
RA Raber, 02.05.2012