Angebotsbindefrist von sechs Wochen in Bauträgerverträgen unwirksam!

Der BGH hat am 17.01.2014 über die Wirksamkeit einer Klausel in einem Bauträgervertrag entschieden, in der der Erwerber ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrages abgab, an das er sechs Wochen gebunden war.
Nach fünf Wochen entschied sich der Erwerber, sein Angebot zu widerrufen und seine Anzahlung auf den Kaufpreis zurückzuverlangen.

Der BGH gab dem Erwerber Recht.

Eine Bindefrist von sechs Wochen ist unangemessen lang, denn nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbietende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Dies sind bei einem finanzierten Kauf einer Wohnung regelmäßig vier Wochen. Mit einer Frist von sechs Wochen wird diese Frist wesentlich überschritten.

Die Entscheidung lässt sich ohne weiteres auf Generalunternehmer übertragen.

Der Abschluss von Hausbauverträgen erfolgt regelmäßig dergestalt, dass der Bauherr nachdem Einigkeit über den Leistungsinhalt erzielt wurde ein bindendes Angebot abgibt, welches das Hausbauunternehmen innerhalb einer bestimmten Frist annimmt oder ablehnt.

Hausbauunternehmen sind daher gut beraten, sich in Folge der Entscheidung des BGH ihre eigenen AGB durchzusehen und Bindefristen auf das zulässige Maß von vier Wochen zu verkürzen.

Anderenfalls ist der Kunde eben gerade nicht an sein Angebot gebunden, mit der Folge, dass er zum Wettbewerber wechselt ohne dass dem Hausbauunternehmen der im Falle einer freien Kündigung entstehende, regelmäßig auf 10 % pauschalierte Anspruch zustünde.

BGH Urteil vom 17.01.2014, V ZR 5/12
RA Raber, 22.04.2014

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