Nach der Rechtsprechung des BGH gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik als werkvertraglicher Mindeststandart, dessen Einhaltung der Werkunternehmer bei Vertragsschluss zugesichert hat.
Soll oder will er hiervon abweichen, so muss er den Auftraggeber deutlich und aus Beweisgründen schriftlich oder wenigstens in Textform darauf hinweisen, dass von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgewichen wird und welche Folgen sich hieraus ergeben oder ergeben können.
Die Rechtsprechung stellt dabei hohe Anforderung an die Aufklärungspflichten des Unternehmers.
Nur selten darf man entsprechende Fachkunde des Auftraggebers einfach voraussetzen.
Dementsprechend ist auch die übliche Einwendung nach Feststellung von Mängeln, der Auftraggeber habe dies so gewünscht, regelmäßig erfolglos, wenn der ausführende Unternehmer nicht eine schriftliche Bedenkanmeldung vorlegt, die den strengen Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.
Dementsprechend bestätigte der BGH eine Entscheidung des OLG München, das der Vorschussklage des Auftraggebers stattgab, nachdem der Auftragnehmer entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik der Baubeschreibung folgend Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss in einem Heizkreis ausbildete.
(BGH Beschluss vom 30.10.2013 – VII ZR 73/13; Vorinstanz OLG München Urteil vom 26.02.2013 – 9 U 1553/12)
RA Raber, 04.03.2014