Sachverhalt:
Ein Bauherr hat eine Baugenehmigung für einen Anbau an seinem Wohnhaus im unbeplanten Innenbereich beantragt.
Der Anbau soll bis zur Grundstücksgrenze des Nachbarn reichen.
Der Nachbar erteilt die nachbarliche Zustimmung nicht.
Nach Erteilung der Baugenehmigung errichtet der Bauherr den Rohbau.
Der Nachbar klagt, weil die Baugenehmigung unter Missachtung der Abstandsfläche erging.
Entscheidung:
Das VG Berlin gibt dem Nachbarn Recht.
Die Baugenehmigung wird aufgehoben, mit der Folge, dass der nicht genehmigungsfähige Rohbau materiell rechtswidrig ist.
Das Bauamt erlässt eine Abrissverfügung.
Diese betrifft nicht nur den Teil des Anbaus, der unter Missachtung der Abstandsflächen errichtet wurde, sondern den kompletten Anbau.
Mit dem Einwand, dass dies unverhältnismäßig hohe Kosten verursache, wird der Bauherr nicht gehört.
Stimmt der Nachbar im nachbarlichen Beteiligungsverfahren nicht zu, so muss damit gerechnet werden, dass er sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung wehrt.
Sind die Einwendungen des Nachbarn nicht von der Hand zu weisen, so geht der Bauherr ein beträchtliches Risiko ein, wenn er nicht wenigstens den Ablauf der Widerspruchsfrist nach förmlicher Zustellung der Baugenehmigung an den Nachbarn abwartet.
Die Entscheidung des VG Berlin zeigt überdies, dass bei Überschreitung von Abstandsflächen im Regelfall keine Heilung durch kosmetischen Teilabriss möglich ist.
RA Raber, 06.06.2016
VG Berlin, Urteil vom 15.03.2016 - 13 K 255.15)