Wie verträgt sich Krankheit mit privater Nutzung des Dienstfahrzeugs?

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen, vereinbaren regelmäßig auch die Möglichkeit der privaten Nutzung.

Erkrankt der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum, so stellt sich für den Arbeitgeber regelmäßig die Frage, ob er das Fahrzeug zurückverlangen kann.

Soweit er das Fahrzeug nur zur dienstlichen Nutzung dem Arbeitnehmer überlassen hat, steht einem Herausgabeverlangen des Arbeitgebers regelmäßig nichts entgegen.

Was aber ist mit der privaten Nutzung?

Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein, den überlassenen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar.

Wird dem Arbeitnehmer die private Nutzungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber entzogen, so kann der Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung vom Arbeitgeber verlangen.

Erkrankt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, so endet der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber nach Ablauf von sechs Wochen.

Schuldet der Arbeitgeber mithin nur nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 EFZG für sechs Wochen Entgeltfortzahlung, so gilt dies ebenso für die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges zur privaten Nutzung.

Der Arbeitnehmer hat folglich nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes keinen Anspruch auf weitere Zurverfügungstellung des Fahrzeuges zur privaten Nutzung.

Er hat im Falle des Entzuges dann auch keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gegen den Arbeitgeber (BAG-Urteil vom 14.12.2010 - 9 AZR 631/09).

RA Raber

Noch keine Kommentare bis jetzt

Einen Kommentar schreiben