§ 14 Abs. 1 TzBfG erlaubt die Befristung eines Arbeitsvertrages, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.
Gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren möglich.
Ausgeschlossen ist die Befristung ohne Sachgrund, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat („Zuvor-Beschäftigung“).
Der Gesetzeswortlaut setzt insoweit keine zeitliche Grenze.
Wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung sogenannte Kettenbefristungen verhindern, so hat das absolute Vorbeschäftigungsverbot sich in der Praxis als Einstellungshindernis für Arbeitssuchende ausgewirkt.
Der Gesetzgeber hat dies frühzeitig erkannt und mehrfach Gesetzesentwürfe vorgelegt, die das Vorbeschäftigungsverbot zeitlich begrenzen sollten.
Aus dem Vorhaben wurde nichts, sodass das BAG mit seiner Entscheidung vom 06.04.2011 die Rolle des Gesetzgebers eingenommen hat.
Das Gericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Nach Ende einer sachgrundlosen Befristung klagte die Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht.
Sie argumentierte, dass sie bereits sechs Jahre zuvor als studentische Hilfskraft während ihres Studiums bei dem Arbeitgeber, einer Universität des Freistaats Sachsen gearbeitet habe.
Aus diesem Grunde sei die Befristung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig gewesen, sodass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden sei.
Die Auffassung der Klägerin ist vom Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG absolut gedeckt.
Das BAG hat die Klage gleichwohl abgewiesen.
Das BAG greift auf den Gesetzeszweck zurück, nämlich die Verhinderung eines Missbrauchs durch sogenannte Befristungsketten.
Zweck des Gesetzes sei es hingegen nicht, durch ein unbeschränktes Verbot der Zuvor-Beschäftigung einstellungshemmende Wirkung zu entfalten und damit die Berufsausübungsfreiheit zu gefährden.
Im Wege der Rechtsfortbildung konkretisiert das BAG § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dahingehend, dass das Vorbeschäftigungsverbot nur über eine feste zeitliche Sperrfrist gilt.
Die Länge der Sperrfrist leitet das Gericht aus der zivilrechtlichen Verjährungsfrist nach § 195 BGB her.
Fazit:
Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre vor Eingehung einer sachgrundlosen Befristung stattgefunden haben, sind unschädlich.
RA Raber, 02.11.2011