Vorsicht mit Ausschlussfristen

Das BAG entschied am 21.04.2016 über einen Schadensersatzanspruch eines Handelsvertreters, der Schadensersatzansprüche wegen entgangener Provisionen gegen den Arbeitgeber geltend machte.

Der Arbeitgeber verteidigte sich mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel, die wie folgt lautete:

Vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, soweit sie nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeweiliger Fälligkeit eines Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden.

Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, das BAG hob die Entscheidung des LAG auf.

Nach Auffassung des BAG sind die Ansprüche nicht verfallen.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sobald sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden, kann dahin auszulegen sein, dass sie Ansprüche auf Schadensersatz-unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage-nicht erfasst.

Dies deshalb, weil mit der Beschränkung auf „vertragliche“ Ansprüche zum Ausdruck gebracht wird, dass Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter oder strafbarer Handlung nicht erfasst sein sollen.

Da allerdings unerlaubte oder strafbare Handlungen einer Arbeitsvertragspartei regelmäßig auch zugleich eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellt, soll dies dafür sprechen, dass auch Schadensersatzansprüche aus Vertragsverstößen nicht von der Verfallsklausel erfasst werden.

Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass Ausschlussfristen der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienen.

Die Entscheidung zeigt, dass Ausschlussfristen nur bedingt für Rechtssicherheit sorgen, wenn vertragliche Schadensersatzansprüche nicht erfasst werden.

Ausschlussfristen sollten daher global gefasst sein und nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt werden.

Rechtsanwalt Raber, 21.10.2016
BAG Urteil vom 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

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