Im entschiedenen Fall sah der Arbeitsvertrag vor, dass die Arbeitnehmerin im Bedarfsfall auch an einem anderen Arbeitsort entsprechend ihrer Vorbildung und ihren Fähigkeiten für gleichwertige Tätigkeiten eingesetzt werden kann.
Aufgrund dieser Klausel erfolgte die Versetzung der Arbeitnehmerin von Bielefeld nach München.
Der Anordnung kam sie nicht nach, sodass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung kündigte.
Das BAG bejahte ausdrücklich die Wirksamkeit der Klausel, die § 106 Satz 1 GewO entspricht.
Auch spielt es keine Rolle, dass die Klausel keinen maximalen Versetzungsradius oder eine Ankündigungsfrist zum Inhalt hat.
Damit kann der Arbeitgeber mit einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Klausel die Bestimmung des Arbeitsorts grundsätzlich nach eigenem Ermessen bestimmen.
Die Wirksamkeit der Klausel ändert freilich nichts daran, dass die Gerichte im Einzelfall eine Ausübungskontrolle durchführen, um eine unbillige Überforderung zu vermeiden.
Auch bei einer wirksamen Versetzungsklausel kommt es mithin auf den Einzelfall an.
(BAG Urteil vom 13.04.2010 - 9 AZR 36/09)
RA Raber, 25.10.2010