1.
Der Kläger ist seit 01.09.2008 bei VW als Montagewerker für ein Bruttomonatsgehalt von knapp 3.500,00 € im Werk Braunschweig beschäftigt.
Schließlich wurde bekannt, dass der Kläger bereits vor seiner Einstellung wegen drei Straftaten verurteilt wurde.
Während seiner Tätigkeit bei VW bedrohte und bedrängte er Kollegen.
Eine am 28.12.2014 beabsichtigte Flugreise des Klägers nach Istanbul wurde von der Bundespolizei unterbunden und dem Kläger in der Folgezeit der Reisepass entzogen.
Nachdem der Kläger die Türkei bereiste, wurde er vom LKA und Bundesamt für Verfassungsschutz zur Grenzfahndung ausgeschrieben.
Schließlich hinderte die Bundespolizei ihn an einem Flug nach Istanbul und beschlagnahmte über 9.000,00 € an Bargeld, eine Kamera im Wert von 1.200,00 € sowie eine Flugdrohne.
Zuvor hatte der Kläger zwei abbezahlte Eigentumswohnungen auf Familienangehörige überschrieben und einen Kredit über 50.000,00 € aufgenommen.
Die Sicherheitsbehörden sahen dies als typisches Verhaltensmuster ausreisewilliger Dschihadisten an, die den Märtyrertod anstreben.
Desweiteren stellte sich heraus, dass drei Kontaktpersonen des Klägers bei einem Selbstmordattentat bzw. Kampfhandlungen ums Leben gekommen sind.
Eine weitere Kontaktperson hat einer Terrorgruppe einen Sprengstoffzünder besorgt.
Nach Bekanntwerden dieser Vorgänge kündigte Volkswagen das Arbeitsverhältnis fristlos hilfsweise ordentlich und begründete diese zum einen als verhaltensbedingte Kündigung, zum anderen als personenbedingte Kündigung und als Druckkündigung, weil die Mitarbeiter nicht länger mit dem Kläger zusammenarbeiten wollten.
Der VW-Konzern verwies darüber hinaus auf eine Betriebsvereinbarung über „partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz“ sowie einen „Code of Conduct“ und argumentierte, dass Sabotageakte an einem der Kraftwerke des Unternehmens und Anschläge auf Betriebsversammlungen mit bis zu
30.000 Teilnehmern zu befürchten seien.
Letzteres begründete VW mit einer Ankündigung des Klägers, der in einer Teamrunde gesagt habe,
„Ihr werdet sowieso alle sterben“.
Das Arbeitsgericht Braunschweig wies die Klage ab.
Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers zum LAG Niedersachsen.
Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Dort erkannte man eine bloß „theoretische abstrakte“ Gefährdungslage.
Eine „konkrete Störung“ des Arbeitsverhältnisses läge nicht vor.
Auch habe die Beklagte den „dringenden Verdacht, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte“, nicht dargelegt.
Rein außerdienstliche Umstände könnten die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen.
Immerhin hat das LAG Niedersachsen die Revision zugelassen, so dass das BAG Gelegenheit haben wird, eine Entscheidung zu korrigieren, die an Realitätsferne nicht mehr überboten werden kann.
RA Raber, 12.11.2018