Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung

Bekanntlich hatte der EuGH die Rechtsprechung des BAG aufgehoben, wonach der Urlaubsanspruch bei langzeiterkrankten Mitarbeitern verfällt, soweit diese den Urlaub krankheitsbedingt weder im Urlaubsjahr, noch im Übertragungszeitraum nehmen konnten.

Damit ergab sich eine offene Frage insoweit, ob dies nur für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt oder aber für darüber hinausgehende vertragliche oder tarifliche Urlaubsansprüche.

Das BAG hat nunmehr in einer Entscheidung vom 04.05.2010 (9 AZR 183/09) klargestellt, dass im Regelfall auch vertragliche Mehrurlaubsansprüche dem langzeiterkrankten Arbeitnehmer erhalten bleiben und folglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten sind.

Die Entscheidung vergrößert die Abgeltungslavine, die auf den Arbeitgeber bei Langzeiterkrankten zukommt und dürfte damit zu einem Zuwachs krankheitsbedingter Kündigungen führen, da die dem BAG aufgezwungene Rechtsprechung des EuGH den Arbeitgeber unter Handlungsdruck setzt, der bislang bei Langzeiterkrankungen nach Ende der Entgeltfortzahlung keinen Handlungsbedarf sah.

RA Raber, 04.10.2010

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