Urlaubsabgeltung bei „Kurzarbeit Null“

Nachdem der EuGH das deutsche Urlaubsrecht gründlich durcheinander gewirbelt hat, war er im letzten Jahr wieder mehr damit beschäftigt, die Konsequenzen seiner Rechtsprechung einzudämmen.
War der freie Ritt nicht gerade von Weitsicht geprägt, so scheint sich nun beim Thema Kurzarbeit wieder eine realistischere Sicht der Dinge eingestellt zu haben.

Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob „Kurzarbeit Null“ zu einer Urlaubskürzung führt oder dieselben Regeln, wie im Falle der Langzeiterkrankung gelten.

Im Laufe des Jahres 2009 hatte der Arbeitgeber einen Personalabbau aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten beschlossen.

Nach Kündigung von Arbeitnehmern vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan, der eine Verlängerung der Kündigungsfristen um jeweils ein Jahr bei „Kurzarbeit Null“ vorsah.

Die Arbeitsverhältnisse endeten im Jahre 2010.

Für den nicht genommenen Jahresurlaub vom Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrten die Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung.

Das Arbeitsgericht will den Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit pro rata temporis kürzen, hat jedoch europarechtliche Bedenken. Es setzt die Frage daher aus und legt sie dem EuGH zur Beantwortung vor.

Der EuGH sieht einen deutlichen Unterschied zu langzeiterkrankten Arbeitnehmern. Anders ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer leidet der Arbeitnehmer bei „Kurzarbeit Null“ nicht unter den, durch die Erkrankung hervorgerufenen physischen und psychischen Beschwerden, sondern kann sich ausruhen oder Freizeittätigkeiten nachgehen. Während der Kurzarbeit sind die gegenseitigen Pflichten suspendiert, weshalb Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anzusehen sind, was eine anteilige Kürzung des Jahresurlaubs rechtfertigt.

RA Raber, 02.01.2012, EuGH Urteil vom 08.11.2012 – C-229/11

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