Urlaubsabgeltung bei Krankheit im Übertragungszeitraum – EuGH kippt BAG

Ein Arbeitnehmer war ab September 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im September 2005 fortlaufend arbeitsunfähig krank geschrieben.

Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauerte die Arbeitsunfähigkeit an.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung gem. § 7Abs. 3 BUrlG für die Jahre 2004 und 2005, in denen er infolge Krankheit keinen Urlaub nehmen konnte.

Der Arbeitgeber verweigerte die Abgeltung mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des BAG.

Das BAG vertritt den Standpunkt, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers infolge Krankheit nicht erfüllbar ist.

Bleibt der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig krank, so verfällt der nicht erfüllbare Urlaub und damit auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch.

Diese Auffassung teilt der EuGH nicht.

Nach Auffassung des EuGH stellt es einen Verstoß gegen den in der Richtlinie 2003/88/EG enthaltenen Anspruch auf Mindesturlaub dar, wenn dem Arbeitnehmer der Urlaub alleine deshalb versagt wird, weil er während des Jahres, in dem der Urlaub entstanden ist und dem Übertragungszeitraum nicht gearbeitet hat.

Wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung nicht die Möglichkeit hat, den Anspruch tatsächlich auszuüben, so darf dies nicht dazu führen, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf des Übertragungszeitraumes automatisch erlischt.

Der Urlaubsanspruch ist unabhängig vom Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, so dass folglich auch der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig vom Gesundheitszustand des Arbeitnehmers fortbesteht.

Somit ist eine Urlaubsabgeltung auch im Falle fortdauernder Erkrankung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

RA Raber, 24.02.2009

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