Tod des Arbeitnehmers/Abgeltung des Urlaubsanspruchs

„Auch Tote haben Anspruch auf Urlaub“ berichtete „Die Welt“ in ihrer Ausgabe vom 12.06.2014 und traf damit den Nagel auf den Kopf.
„Die Welt“ kommentierte damit eine brandaktuelle Entscheidung des EuGH vom selben Tage Aktenzeichen C-118/13 (Gülay Bollacke ./. K+K Klaas & Kock B. V. & Co. KG).

Der Entscheidung ging folgender Sachverhalt voran:

Der Arbeitnehmer Bollacke arbeitete bei einem Einzelhandelsunternehmen vor allem im nordwestdeutschen Raum. Ende 2010 verstarb er, als ihm noch ein Anspruch von mehr als 140 Tagen Urlaub zustand.

Der gewaltige Urlaubsanspruch war aufgelaufen, nachdem er zuvor bereits über lange Zeit arbeitsunfähig krank war und seinen Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte.

Die Erbin, seine Ehefrau, machte Urlaubsabgeltung gegenüber dem Arbeitgeber geltend, der dies unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG ablehnte.

Das LAG Hamm legte dem EuGH u. a. die Frage zur Entscheidung vor, ob Artikel 7 Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen sei, dass er mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehe, wonach der Urlaubsanspruch ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs unter geht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet und ob bejahendenfalls eine Abgeltung davon abhängt, dass der Verstorbene bei dem Arbeitgeber einen Antrag auf Abgeltung gestellt hat.

Im Klartext:

Geht der Urlaub mit dem Tode unter oder besteht ein Abgeltungsanspruch und hängt dieser davon ab, dass er zuvor zu Lebzeiten geltend gemacht wurde.

Hintergrund dieser Anfrage ist die bisherige Rechtsprechung des BAG.

Gem. § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Zweifelsohne beendet der Tod das Arbeitsverhältnis.

Nach der Rechtsprechung des BAG sollte gleichwohl ein Abgeltungsanspruch nicht entstehen, es sei denn, der Urlaubsabgeltungsanspruch war bereits vor dem Tod durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden und wurde erfolglos vom Arbeitnehmer geltend gemacht.

In diesem Fall sei zwar der Abgeltungsanspruch auch erloschen, jedoch sei ein Schadensersatzanspruch entstanden, der nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen sei.

Der EuGH erlangt zu dem Ergebnis, dass es mit Artikel 7 Richtlinie 2003/88/EG nicht vereinbar ist, wenn ein nicht erfüllter Anspruch auf Urlaub mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht und die Erben des Verstorbenen auch keine Abgeltung dieses Anspruchs verlangen können.

Was bedeutet dieses Urteil?

Zunächst bedeutet es, dass § 7 Abs. 4 BUrlG dahingehend auszulegen ist, dass mit der dort genannten „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ auch die Beendigung durch den Tod des Arbeitnehmers gemeint ist.

Des Weiteren bedeutet es, dass es auf die Frage, ob der Arbeitnehmer den Abgeltungsanspruch geltend gemacht hat oder nicht, nicht mehr ankommt.

Irrelevant ist es ebenfalls, ob der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch zu Lebzeiten geltend gemacht hat oder nicht.

Da der Abgeltungsanspruch in der Person des Erblassers entstanden ist, ist er sozialversicherungs- und steuerrechtlich als sozial- und steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln, genauso wie ein Abgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Lebenden.

Dies bedeutet, dass der Anspruch nur in der um die Sozialabgaben und Einkommenssteuer geminderten Höhe in den Nachlass einzustellen ist.

Ob die Entscheidung in der Praxis tatsächlich weitreichende Konsequenzen hat, muss bezweifelt werden.

Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung eine Kündigungswelle von Arbeitgebern gegenüber langzeiterkrankten Arbeitnehmern zur Folge hat, denn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt ohnehin nach der „Schultz Hoff“ korrigierenden Entscheidung des EuGH im Fall „KHS“ nach 15 Monaten.

Die Aufregung, die die Entscheidung des EuGH ausgelöst hat, ist nicht begründet.

Der EuGH hat den Tod der Beendigung unter Lebenden gleichgestellt, nicht mehr und nicht weniger.

RA Raber, 27.08.2014
EuGH (1. Kammer) Urteil vom 12.06.2014- C-118/13 (Gülay Bollacke ./. K + K Klaas & Kock B. V. & Co. KG)

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