Sport und Mindestlohn

Seit 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG).

Danach hat jeder Arbeitnehmer mit Wirkung ab 01.01.2015 Anspruch auf derzeit 8,50 € brutto je Zeitstunde.

Unter § 20 des Gesetzes hat der Gesetzgeber bestimmte Personengruppen vom Mindestlohn ausgenommen. Es sind dies Praktikanten, in den im Gesetz genannten Ausnahmefällen, Azubis, Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung und Personen, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren.

Über Personen, die in Vereinen aktiv oder passiv am Sportgeschehen beteiligt sind, sagt das Gesetz nichts aus.

Was bedeutet dies?

1.
Vorstandsmitglieder unterfallen nicht dem Mindestlohngesetz, denn sie sind regelmäßig ehrenamtlich tätig, sind also keine Beschäftigte.

Anderes gilt freilich für Geschäftsführer, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, also nicht im Ehrenamt für den Verein tätig werden und dafür eine Vergütung beziehen.

Diese Personen unterfallen freilich dem Mindestlohngesetz.

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2.
Trainer und Übungsleiter unterfallen nicht dem Mindestlohngesetz, solange die Übungsleiterpauschale von 2.400,00 € bzw. die Ehrenamtspauschale von 720,00 € nicht überschritten wird.

Im Falle des Überschreitens findet das Mindestlohngesetz Anwendung.

Es muss daher ausgehend vom gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,50 € entweder die Monatsvergütung erhöht oder die konkrete Stundenzahl verringert werden.

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3.
In den meistern Vereinen sind die Sportler als Amateursportler tätig.

Amateursportler werden nicht aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung tätig, sondern lediglich aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verein und bringen sich sportlich in ihrer Freizeit ein.

Sie verfolgen folglich keine wirtschaftlichen Interessen und sind damit auch nicht Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes.

Es ist auch nicht schädlich, wenn der Amateursportler eine Aufwandsentschädigung erhält, solange diese 200,00 €/Monat nicht übersteigt.

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4.
Die eigentlich problematische Gruppe sind die Vertragsamateure.

Vertragsamateure werden nicht lediglich aufgrund mitgliedschaftlicher Pflichten im Rahmen der Freizeitgestaltung sportlich tätig, sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Verein.

Es entsteht daher grundsätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit der Folge, dass das MiLoG Anwendung findet.

Dies hat wiederum zur Folge, dass entweder die Monatsvergütung entsprechend dem Mindeststundenlohn erhöht oder die Stundenzahl verringert werden muss.

Insbesondere bei geringfügig beschäftigten Amateursportlern dürfte es nicht einfach sein, die zulässige Stundenzahl einzuhalten.

Vielfach wurden in der Vergangenheit geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Vertragsamateuren abgeschlossen.

Bei einer Monatsbruttovergütung von 450,00 € und einem Mindeststundenlohn von derzeit 8,50 €, bedeutet dies eine Beschränkung der monatlichen Stunden auf 52.

Addiert man Training, Mannschaftsbesprechungen, Fahrten zu den Auswärtsspielen und die Spielzeiten, so ergeben sich regelmäßig weit mehr Stunden, sodass die Gefahr besteht, dass aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis durch Überschreitung der 450,00 €-Grenze ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird.

Dem Verein drohen in diesem Fall nicht nur beträchtliche Nachzahlungen an die SV, sondern auch der Verlust der Gemeinnützigkeit und ein Bußgeldverfahren.

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Am 23.02.2015 fand das Spitzengespräch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales statt, an dem die Ministerin Andrea Nahles, der Präsident des DOSB Alfons Hörmann und zwei Vorstandsmitglieder des DFB teilnahmen.

Das Ergebnis ist ernüchternd.

Eine Änderung des Mindestlohngesetzes ist nicht vorgesehen.

Dies hat die Ministerin in der aktuellen Sendung Günther Jauch vom 01.03.2015 im ARD nochmals ausdrücklich mit den Worten bestätigt:

Bisher ist mir nichts begegnet, was eine Gesetzesänderung notwendig macht.

Die Klarstellung der Bundesarbeitsministerin im Rahmen des Spitzengespräches, wonach eine geringe Aufwandsentschädigung in der Regel bei Minijobbern nicht als Hauptbroterwerb dient, hilft niemandem.

Ebensowenig hilfreich ist es, dass die Zollbehörden (zunächst) keine Kontrollen bei Vertragsamateuren durchführen.

Was nutzen diese Zusicherungen dem einzelnen Verein, wenn beispielsweise ein Vertragsamateur nachträglich auf Zahlung des Mindestlohns klagt und dabei vorrechnet, wie viele Stunden tatsächlich im Monat angefallen sind.

Es ist daher mehr als verwunderlich, dass viele Vereine, die das Problem erkannt und auf das Spitzengespräch gesetzt haben nunmehr zur Tagesordnung übergehen, als sei alles in Ordnung.

Derzeit kann man den Vereinen allenfalls folgendes empfehlen:

Gem. § 2 Abs. 2 des MiLoG kann ein Arbeitszeitkonto vereinbart werden.

Der Ausgleich hat innerhalb von zwölf Kalendermonaten zu erfolgen.

Bei Vereinen mit Saison-Sportarten, beispielsweise reine Wintersportvereine, könnte der Ausgleich der Mehrstunden in den Wintermonaten, durch entsprechende Minusstunden in den Sommermonaten erfolgen.

Allerdings hätte auch dies beträchtliche Folgen, da bislang die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nur während der Saison begründet wurden und nunmehr für das gesamte Jahr begründet werden müssten.

Es ist daher jedem Vorstand zu empfehlen, die bisher geübte Praxis mit den Vertragsamateuren auf die nach wie vor und trotz des Spitzengespräches unveränderte Rechtslage zu prüfen, denn wenn die früher oder später erfolgende Prüfung des Zolls oder arbeitsgerichtliche Verfahren mit Vertragsamateuren zu Nachzahlungen gegenüber Spielern, SV und in Form von Bußgeldbeträgen den Verein bis zur Insolvenzreife belasten, steht allein der Vorstand in der Verantwortung, nicht Frau Nahles.

RA Raber, 04.03.2015

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