Probezeitverlängerung bei Ausbildungsunterbrechung

Das BAG entschied am 09.06.2016 über die Wirksamkeit einer Vertragsklausel in einem Ausbildungsvertrag.

Die Parteien hatten im Ausbildungsvertrag eine Probezeit von vier Monaten vereinbart.

Formularmäßig hinzugefügt war, dass sich die Probezeit entsprechend der Zeit einer Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses verlängert, wenn die Unterbrechung mehr als ein Drittel der Probezeit ausmacht.

Der klagende Auszubildende war bis zum Ende der Probezeit am 30.04.2014 sieben Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig, worauf der Arbeitgeber das Berufsausbildungsverhältnis am 06.05.2014 fristlos kündigte.

Hiergegen wandte sich der Auszubildende mit der Begründung, dass die Verlängerungsklausel unwirksam sei und daher die Kündigung außerhalb der Probezeit ausgesprochen und somit gegenstandslos sei.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Auszubildenden ab, dass LAG Hessen gab der Berufung statt, das BAG hob die Entscheidung des LAG Hessen auf und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main.

Die Entscheidung des BAG ist pragmatisch.

Der Gesetzgeber hat zwar die gesetzlich zulässige Höchstdauer der Probezeit mit vier Monaten geregelt, nicht jedoch woran sich die Länge des Probezeitraums zu orientieren hat.

Zweck der Probezeit ist es, dass sich der Ausbilder ein Bild von der Eignung des Auszubildenden machen kann, ohne seine Kündigungsmöglichkeit in dieser Zeit zu verlieren.

Diesen Zweck erfüllt die Probezeit nicht, wenn der Auszubildende über längere Zeiträume arbeitsunfähig krank ist.

Der Ausbilder müsste dann innerhalb der ersten vier Monate des Ausbildungsverhältnisses zum Mittel der fristlosen Kündigung greifen, obschon er sich gar kein ausreichendes Bild von der Eignung des Auszubildenden gemacht hat.

Die Verlängerung der Probezeit gibt dem Auszubildenden daher eine zweite Chance, um sich zu beweisen.

Insgesamt wird die Höchstdauer der Probezeit auch nicht verlängert, denn die Zeiträume der Unterbrechung konnten gerade nicht der Erprobung dienen.

Sie sind folglich aus den vier Monaten der Höchstdauer der Probezeit herauszurechnen.

Es empfiehlt sich mithin eine entsprechende formularmäßige Klausel in Ausbildungsverträge bei der Probezeit aufzunehmen.

 
Rechtsanwalt Raber, 21.10.2016
BAG Urteil vom 09.06.2016 - 6 AZR 396/15

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