Nicht selten kommt hierbei die Frage auf, ob der Anspruch auf Pflegezeit nur einmalig oder mehrmals, am Stück oder in aufgesplitteten Zeiträumen zu nehmen ist.
Das BAG hat jedenfalls zu der Frage Stellung genommen, ob die Pflegezeit mehrmals in Anspruch genommen werden kann und dies ausdrücklich verneint.
Das Pflegezeitgesetz sehe die Inanspruchnahme von Pflegezeit für ein und denselben nahen Angehörigen bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten vor.
Erklärt der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin, Pflegezeit für einen bestimmten Angehörigen für eine konkrete Dauer in Anspruch nehmen zu wollen, so ist der Anspruch auf Pflegezeit damit verbraucht, auch wenn der angegebene Zeitraum die Höchstdauer von sechs Monaten nicht erreicht.
Wird die Höchstdauer durch den angegebenen Zeitraum nicht erreicht, kann der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin die Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer geltend machen. Hierzu muss der Arbeitgeber jedoch zustimmen.
Mit der Erklärung, Pflegezeit für einen bestimmten Angehörigen nehmen zu wollen, hat der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin ihr Recht in Bezug auf diesen Angehörigen verbraucht.
Ob allerdings bei dieser erstmaligen Erklärung mehrere getrennte Zeitabschnitte angegeben werden können, die insgesamt die Höchstdauer erreichen, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden und damit jedenfalls nicht, wie die mit der vorliegenden Entscheidung dargestellte mehrmalige Erklärung der Inanspruchnahme zu verschiedenen Zeitpunkten, ausgeschlossen.
RAin Brüheim, 15.05.2012