Die Arbeitnehmer wurden ihm durch eine Dienstleistungsgesellschaft zur Verfügung gestellt, die selbst nicht über eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte.
Die Abrechnung der Tätigkeiten erfolgte wöchentlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nach Maßgabe der Stundenzettel.
Sowohl Material, als auch Werkzeug wurde den Bauarbeitern durch das Bauunternehmen zur Verfügung gestellt.
Die Rentenversicherung nimmt den Bauunternehmer auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Anspruch und geht von illegaler Arbeitnehmerüberlassung aus.
Der Einwand des Bauunternehmers, er habe einen Nachunternehmervertrag geschlossen, hält einer Prüfung nicht stand.
Während ein Nachunternehmer die zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolgs der Werkleistung notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Vorstellung organisiert und die Arbeitnehmer anweist, ist vorliegend klassische Arbeitnehmerüberlassung gegeben.
Das Weisungsrecht führte das Bauunternehmen aus, Abrechnung erfolgte nicht nach dem Werkfortschritt, sondern nach Stunden. Material und Werkzeug wurden durch das Bauunternehmen zur Verfügung gestellt.
Die Klage des Bauunternehmers gegen den Nachforderungsbescheid wurde abgewiesen, seine Berufung zum LSG Baden-Württemberg war ebenfalls erfolglos.
Das Bauunternehmen zahlt die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen.
Vermeidbare Folgen einer unterbliebenen rechtlichen Prüfung.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012-L 11 KR 19/11
RA Raber, 11.03.2013