Mindestlohn im Sport DOSB informiert die Mitgliedsorganisationen

Problem:

Seit 01.01.2015 hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von derzeit 8,50 €/Brutto/Zeitstunde.

Unproblematisch für die Sportvereine ist die gesetzliche Regelung für Vorstandsmitglieder, denn sie sind regelmäßig ehrenamtlich tätig und keine Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG.

Unproblematisch ist das Gesetz weiterhin für Trainer und Übungsleiter, solange die Übungsleiterpauschale von 2.400,00 €/Jahr bzw. die Ehrenamtspauschale von 720,00 €/Jahr nicht überschritten wird.

Ebenfalls unproblematisch sind die Amateursportler dann, wenn sie nicht aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ihren Sport ausüben, sondern lediglich aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verein, also kein wirtschaftliches Interesse verfolgen.

In diesen Fällen ist auch eine Aufwandsentschädigung unproblematisch solange diese 200,00 €/Monat nicht übersteigt.

Problematisch ist folglich der Geschäftsführer, der im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig wird, nicht also ehrenamtlich.

Er fällt unter das Mindestlohngesetz.

Ebenfalls darunter fallen Trainer und Übungsleiter, soweit die genannten Pauschalen überschritten werden.

Die schwierigste Abgrenzung ist die zwischen Amateursportlern und Vertragsamateuren.

Vertragsamateure werden nicht lediglich aufgrund mitgliedschaftlicher Pflichten im Rahmen der Freizeitgestaltung sportlich tätig, sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Verein.

Vielfach wurden in der Vergangenheit geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Vertragsamateuren abgeschlossen.

Bei einer Monatsbruttovergütung von 450,00 € und einem Mindeststundenlohn von derzeit 8,50 € bedeutet dies eine Beschränkung der monatlichen Stundenzahl auf 52.

Addiert man Training, Mannschaftsbesprechung, Fahrten zu den Auswärtsspielen und die Spielzeiten, so ergeben sich regelmäßig weit mehr Stunden, sodass die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mögliche Stundenzahl überschritten wird.

Die Folge hiervon ist ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Am 23.02.2015 fand ein Spitzengespräch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales statt, an dem DOSB Präsident Alfons Hörmann und Vorstandsmitglieder des DFB teilnahmen.

Herausgekommen ist nichts, wie es DOSB mit Schreiben vom 16.11.2015 an die Mitgliedsorganisationen einräumt.

Ankündigung des BMAS:

Der DOSB führt aus, dass das BMAS nicht beabsichtige, das MiLoG zu ändern, sondern vielmehr eine gesetzliche Definition des Begriffes Ehrenamt im Bürgerlichen Gesetzbuch anstrebt.

Auch habe das BMAS in einem Gespräch mit dem DOSB klargestellt, dass bei Vertragsamateuren typischerweise nicht von einer Beschäftigung als Arbeitnehmer auszugehen ist, da im Amateur- und Freizeitbereich im Regelfall die sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund stehen dürfte.

Danach sei die Beschäftigung von Vertragssportlern auch dann nicht mindestlohnpflichtig, wenn sie im Rahmen eines, durch einen wirtschaftlichen Träger organisierten Spielbetriebs erfolgt, soweit weiterhin die sportliche Betätigung des Vereinsmitgliedes für die Vertragsbeziehung prägend ist.

Folge:

Es gibt also nach wie vor keine Lösung.

Eine Definition des Ehrenamtes im BGB tut nichts zu Sache.

Dass der ausschließlich ehrenamtlich Tätige innerhalb der vorbeschriebenen Grenzen nicht unter das Mindestlohngesetz fällt, bedarf keiner Regelung, denn es ist bereits geregelt.

Das Problem liegt in der Abgrenzung zwischen den Amateursportlern einerseits und den Vertragsamateuren andererseits.

Was steht im Vordergrund.

Ist es lediglich die Sportausübung in der Freizeit oder handelt der Sportler auch im wirtschaftlichen Interesse?

Eine klare Grenzziehung wird in den meisten Fällen gar nicht möglich sein, insbesondere dort, wo der Spielbetrieb im semiprofessionellen Bereich stattfindet.

Dabei ist es freilich völlig egal, ob eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem einzelnen Spieler und dem Verein oder einer Spielbetriebs-GmbH besteht.

Lösung:
Zwingend nötig ist daher eine Ergänzung des § 22 MiLoG (persönlicher Anwendungsbereich), die die Vertragsamateure bis zu einer bestimmten monatlichen Vergütungsgrenze vom MiLoG ausnimmt.

Nur dadurch können die Vereine Planungssicherheit bekommen.

Dass das BMAS das Thema derzeit nicht anfasst, weil „das Flüchtlingsthema derzeit alles andere überlagere“ ist verständlich.

Hoffentlich hat der Zoll mit den Vereinen auch so viel Verständnis, wenn im kommenden Jahr die Prüfungen beginnen.

RA Raber, 23.11.2015

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