Mindestlohn Friseurhandwerk Thüringen-Arbeitsgericht Erfurt hat entschieden!

Im Anschluss an den Kammertermin am 27.03.2014 hat das Arbeitsgericht Erfurt die Rechtsauffassung von Ver.di bestätigt.
Die variable Vergütung, die der Arbeitnehmer neben den Grundlohn erhält, wird nicht auf den Mindeststundenlohn angerechnet.

Das Gericht stellt auf den Wortlaut des Mindestlohntarifvertrages ab und sieht darüber hinaus in der variablen Vergütung nicht lediglich eine Vergütung der Normalarbeitszeit, zumal der Arbeitnehmer zunächst den Sockelbetrag erwirtschaften muss, bevor ihm Umsatzbeteiligung zu Teil wird.

Damit hat sich Ver.di erstinstanzlich durchgesetzt.

Der Zentralverband des Friseurhandwerks hat bereits Berufung angekündigt.

Vor Ablauf von einem Jahr ist nicht damit zu rechnen, dass es zu einer rechtskräftigen Entscheidung kommt.

Sollte es jedoch letztendlich zu einer Bestätigung des Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt kommen, so wird dies Folgen für alle Friseurbetriebe in Thüringen haben.

Diese werden dann rückwirkend auf Zahlung in Anspruch genommen.

Die Mehrzahl der betroffenen Unternehmen haben nicht mehr als zehn Vollzeitarbeitskräfte, sodass ein Kündigungsschutz nicht besteht.

Diese Betriebe sollten daher bereits jetzt Änderungskündigungen aussprechen, in denen den Arbeitsnehmern eine Fortbeschäftigung in Höhe des Mindeststundenlohns von 6,50 € zuzüglich Variable in abgeänderter Form angeboten wird.

Neben den betriebswirtschaftlichen und juristischen Gründen, die hierfür sprechen, liegt darin auch ein beträchtliches Druckpotenzial gegen Ver.di, denn letztlich muss das Thüringer Problem durch die Tarifpartner gelöst werden.

RA Raber, 28.03.2014

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