Das BAG hatte bekanntlich den Fall einer Arbeitnehmerin des Landes Nordrhein-Westfalen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dass das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG über lange Zeiträume befristet werden könne. Im vorliegenden Fall, war die Arbeitnehmerin immerhin über einen Zeitraum von 11 Jahren auf der Grundlage von insgesamt 13 unmittelbar aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt.
Die Befristung wurde jeweils damit begründet, dass es sich um Vertretungsfälle handelte.
Die Arbeitnehmerin vertrat den Standpunkt, dass der für die Prüfung vorliegend maßgebliche letzte Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelte, da es an einem sachlichen Grund fehle, denn bei insgesamt 13 unmittelbar anschließenden befristeten Arbeitsverträgen könne nicht mehr ernsthaft von einem vorübergehenden Bedarf ausgegangen werden.
Der EuGH stellte zunächst fest, dass § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG unionrechtskonform ist. Auch bestehe vorliegend ein sachlicher Grund. Der bloße Umstand, dass ein Arbeitgeber wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Arbeitsverträge zurückgreife, obwohl der Vertretungsbedarf auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnte, ändere am Vorliegen eines sachlichen Grundes nichts.
Allerdings müssen die nationalen Gerichte alle Umstände des Einzelfalls einschließlich Anzahl und Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.
Je länger und je häufiger ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer sachgrundbefristete Arbeitsverträge abschließt, desto höher werden die Anforderungen, die an die Begründung des sachlichen Grundes zu stellen sind. (EuGH Urteil vom 26.02.2012 - C- 586/10)
RA Raber, 09.07.2012