Lohnzahlungen bei Insolvenz des Arbeitgebers besser geschützt

Dem Verlust des Arbeitsplatzes folgt mit einiger Verzögerung der zweite Schock. Der Insolvenzverwalter verlangt gezahlten Lohn in der Regel für den Zeitraum von drei Monaten vor der Stellung des Insolvenzantrages zurück.

Die Möglichkeit dies zu tun wird dem Insolvenzverwalter durch die Regelungen zur sog. Insolvenzanfechtung in der Insolvenzordnung grundsätzlich eröffnet.

Der für Zivilsachen zuständige Bundesgerichtshof handhabt die Insolvenzanfechtung in seiner Rechtsprechung sehr weit und lässt kaum Ausnahmen zu.

Dieser Praxis ist das Bundesarbeitsgericht mit zwei Entscheidungen, datierend jeweils vom 06.10.2011, für den Lohnbereich zutreffend entgegengetreten.

Eine der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts betraf einen angestellten handwerklichen Betriebsleiter. Dieser hatte in den Monaten Januar bis März keinen Lohn von seinem Arbeitgeber erhalten. Dieser Lohn wurde im Mai nachgezahlt. Im Juli wurde Insolvenzantrag für den Arbeitgeber gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde im September eröffnet.

Kurz darauf erhielt der Arbeitnehmer Post vom Insolvenzverwalter, welcher die Lohnzahlungen im Mai für die Monate Januar bis März, immerhin fast 6.000,- € zurückforderte.

Der Insolvenzverwalter argumentierte, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Lohnrückstände von drei Monaten von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung seines Arbeitgebers gewusst hätte.

Wie bereits die Vorinstanzen ist das Bundesarbeitsgericht dieser Argumentation nicht gefolgt. Das Bundesarbeitsgericht geht vielmehr davon aus, dass ein sogenanntes Bargeschäft vorliegt, d.h. die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung noch im ausreichenden zeitlichen Zusammenhang zu der Lohnzahlung steht. Begründet durch den Leistungsaustausch Lohn gegen Arbeit sieht das Bundesarbeitsgericht insoweit auch keine sog. Gläubigerbenachteiligung.

Lohnforderungen sind danach in der Insolvenz des Arbeitgebers nunmehr besser geschützt.

Ob die Insolvenzverwalter nach diesen Entscheidungen mit der Anfechtung und Rückforderungen von Lohnzahlungen zurückhaltender umgehen werden, bleibt abzuwarten.

In dem oben dargestellten Fall war es so, dass der Arbeitnehmer nach Erklärung der Insolvenzanfechtung nicht abwarten wollte bis der Insolvenzverwalter ihn auf Zahlung verklagt. Der Arbeitnehmer ist vielmehr gegen den Insolvenzverwalter in die Offensive gegangen und hat Feststellung dahingehend beantragt, dass die Anfechtung unwirksam ist.

Diese Offensive hat sich für den Arbeitnehmer, wie oben dargestellt gelohnt.

Er darf seinen erarbeiteten Lohn behalten.

RA Prescher, 06.12.2011

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