Es gehört zu den langlebigsten aller Irrtümer, wonach Krankheit oder Urlaub zur Unzulässigkeit einer Kündigung führen würden.
Selbstverständlich steht weder Krankheit noch Urlaub dem Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung entgegen.
Auch der Zugang einer solchen Kündigung findet mit dem Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers statt, egal ob dieser krank ist oder sich im Urlaub befindet. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber von der Krankheit oder dem Urlaub des Arbeitnehmers Kenntnis hat.
Läuft freilich in Folge des Urlaubs oder krankheitsbedingter Abwesenheit (Krankhausaufenthalt) des Arbeitnehmers die Frist gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz ab, so kann der Arbeitnehmer die nachträgliche Zulassung der Klage gem. § 5 KSchG verlangen.
Dies gilt allerdings nur, wenn er innerhalb der Dreiwochenfrist gem. § 4 KSchG in Folge Krankheit oder Urlaub nicht in der Lage war, Klage einzureichen.
Das BAG hat mit einer entsprechenden Entscheidung seine ständige Rechtsprechung wiederholt bestätigt (BAG Urteil vom 22.03.2012- 2 AZR 224/11).
RA Raber, 24.09.2012