Kein Befristungsschutz für Leiharbeitnehmer?

Der EuGH hat wieder einmal Schlagzeilen gemacht.
Der Kläger vor einem Gericht in Neapel Oreste Della Rocca war als Leiharbeitnehmer tätig und zwar im Rahmen von drei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen innerhalb von zwei Jahren.

Einen Befristungsgrund enthielten diese Arbeitsverträge nicht.

Schließlich kam es zu einer Entfristungsklage, die das Tribunale die Napoli zum Anlass nahm, die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen, ob die Leiharbeit überhaupt unter die sogenannte Befristungsrichtlinie (Richtlinie 1999/70 EG des Rates vom 28.06.1999 zur EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) falle.

Die Entscheidung des EuGH überraschte nicht nur die juristische Fachwelt.

Die Befristungsrichtlinie ist weder für das Verhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Leiharbeitsunternehmen, noch für das Verhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher anzuwenden.

Die Befristungsrichtlinie knüpft nämlich an den mitgliedstaatlichen Arbeitnehmerbegriff an, worin die Leiharbeitnehmer nicht eigens aufgeführt sind.

Was also bedeutet diese Entscheidung?

Ist hieraus zu schlussfolgern, dass das deutsche TzBfG auf Leiharbeitnehmer keine Anwendung findet?

Bedeutet die Entscheidung, dass § 3 Abs. 1 TzBfG (Arbeitnehmerbegriff) dahingehend auszulegen ist, dass Leiharbeitnehmer nicht erfasst werden?

Die Antwort ist nein.

Der deutsche Gesetzgeber ging jedenfalls ab 01.01.2003 eindeutig davon aus, dass Leiharbeitnehmer dem TzBfG unterfallen.

Dies ergibt sich daraus, dass der deutsche Gesetzgeber nach dem 31.12.2002 spezielle Regelungen zu Arbeitsverträgen zwischen Leiharbeitnehmer und Leiharbeitsunternehmen in
§ 3 Abs. 1 AÜG aufnahm.

Der deutsche Gesetzgeber ist auch nicht gezwungen nach der Entscheidung des EuGH eine Änderung vorzunehmen.

Zum einen ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Leiharbeitsrichtlinie, dass es sich dabei um eine Mindestregelung handelt, ein höheres Schutzniveau den Mitgliedsstaaten also nicht versagt ist, zum anderen dürften die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 2 der Leiarbeitsrichtlinie das geltende allgemeine Schutzniveau nicht absenken.

Fazit:

Viel Wind um Nichts.

Es bleibt beim Alten.

RA Raber, 24.06.2013
EuGH Urteil vom 11.04.2013 C-290/12, EUR-lex

Noch keine Kommentare bis jetzt

Einen Kommentar schreiben