Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG sogar dann, wenn der Geschäftsführer zuvor auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmer beschäftigt wurde.
Das BAG verneint die unmittelbare Anwendung von arbeitsrechtlichen Vorschriften auf Organmitglieder und wendet Arbeitnehmerschutzvorschriften nur vereinzelt analog auf Organmitglieder an.
Dies entspricht der Vorgabe des Gesetzgebers, der beispielsweise unter § 14 KSchG Organmitglieder vom Kündigungsschutz ausdrücklich ausnimmt, unter § 5 Abs. 2 BetrVG die Arbeitnehmereigenschaft von Organvertretern ausdrücklich verneint und schließlich unter § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, die Teilnahme von Organvertretern am arbeitsgerichtlichen Verfahren mangels Arbeitnehmereigenschaft ausschließt.
An dieser bisher klaren Rechtslage könnte sich bald einiges ändern.
Der EuGH hatte in seiner "Danosa" Entscheidung vom 11.11.2010 über die Frage zu entscheiden, ob einer Geschäftsführerin eine lettischen Aktiengesellschaft Mutterschutz genießt.
Der EuGH hatte zu prüfen, welchen Inhalt der Arbeitnehmerbegriff in der Mutterschutz-Richtlinie 92/85/EWG hat und gelangt zu dem Ergebnis, dass alleine maßgeblich ist, ob Weisungsabhängigkeit besteht.
Im vorliegenden Fall bejaht der EuGH dies mit der Begründung, dass die Geschäftsführerin dem Aufsichtsrat gegenüber rechenschaftspflichtig war.
Mit dieser Begründung lässt sich eine Arbeitnehmereigenschaft regelmäßig bejahen, da jeder Fremdgeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gegenüber der Gesellschafterversammlung oder soweit vorhanden dem Aufsichtsrat rechenschaftspflichtig ist.
Konkret bedeutet dies für das deutsche Recht folgendes:
Das deutsche Mutterschutzgesetz wendet sich gem. § 1 nur an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis oder Heimarbeitsverhältnis stehen.
Mit der Entscheidung des EuGH hat sich der Anwendungsbereich erheblich erweitert und erfasst damit Organvertreter als Fremdgeschäftsführer.
Man darf davon ausgehen, dass diese weite Fassung des Arbeitsnehmerbegriffes, wie sie der EuGH vornimmt Folgeentscheidungen auch auf anderen Rechtsgebieten außerhalb des Mutterschutzes nach sich ziehen wird.
Bei der Gestaltung von Fremdgeschäftsführerverträgen wird man diesem Risiko Rechnung tragen müssen, zumindest dergestalt, dass die finanzielle Kompensation von bisher typischen Risiken des Fremdgeschäftsführers unter die Bedingung gestellt wird, dass diese Risiken auch tatsächlich bestehen.
RA Raber, 22.08.2011