Der gesetzliche Mindestlohn lag seit Inkrafttreten des MiLoG ab 01.01.2015 bis 31.12.2016 bei 8,50 €/Zeitstunde.
Die Bundesregierung hat zum 01.01.2017 von ihrer Änderungsbefugnis gemäß § 1 Abs. 2 MiLoG Gebrauch gemacht und auf Empfehlung der Mindestlohnkommission den Mindestlohn auf 8,84 €/Zeitstunde angehoben.
Bei einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer 40 Stundenwoche bedeutet dies einen Anstieg des Monatsbruttolohns von bisher 1.473,33 € auf nunmehr 1.532,27 € und damit ein Anstieg i. H. v. 58,94 €.
Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer zum gesetzlichen Mindestlohn beschäftigen, sollten dies spätestens bis zur Lohnabrechnung Januar 2017 berücksichtigen, da sie anderenfalls empfindliche Bußgelder gemäß §§ 21 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. 20 MiLoG in Höhe von bis zu 500.000,00 € riskieren.
RA Raber, 02.01.2017