Fehlender Eintrag in Handwerksrolle – Schwarzarbeit?

 

 

Sachverhalt:

Der Auftragnehmer, der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und Durchführung nicht in die Handwerksrolle eingetragen war, klagt gegen den Auftraggeber auf restliche Werklohnvergütung.

 

Der beklagte Auftraggeber erhebt Widerklage und begehrt die Rückzahlung bereits erbrachter Abschläge.

 

Er begründet die Widerklage damit, dass der Werkvertrag wegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG

i.V.m. § 134 BGB nichtig sei, weil der Auftragnehmer nicht in der Handwerksrolle eingetragen war.

 

Entschieden:

Das Landgericht gab der Klage des Unternehmers statt und wies die Widerklage ab.

 

Das OLG Frankfurt hingegen wies sowohl die Klage, als auch die Widerklage ab, denn wer zulassungspflichtige Handwerksleistungen erbringt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, arbeitet schwarz.

 

Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz führen zwangsläufig zur Nichtigkeit des Werkvertrages, mit der Folge, dass weder ein Werklohnanspruch besteht, noch Ansprüche auf Gewährleistung etc.

 

Kommentiert:

Alle bisherigen Entscheidungen zum Thema Schwarzarbeit beziehen sich auf eine „ohne Rechnung-Abrede“, also auf eine, auf Steuerhinterziehung abzielende Schwarzarbeit.

 

Diese Fälle hatten überdies gemeinsam, dass beide Vertragsparteien wussten, dass Schwarzarbeit erbracht wird.

 

Der Auftraggeber eines, in die Handwerksrolle nicht eingetragenen Auftragnehmers weiß dies nicht zwangsläufig, weshalb ihm ohne Kenntnis der Verlust von Gewährleistungsrechten droht.

 

Das KG hat daher in einem ähnlichen Sachverhalt in einer Entscheidung vom 05.09.2017 (7 U 136/16) entschieden, dass ein einseitiger Verstoß des Auftragnehmers nur dann die Nichtigkeit des Werkvertrages nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Folge hat, wenn der Auftraggeber den Verstoß kennt und ihn bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

 

Gleichwohl sind Anbieter von Werkleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks nach der Entscheidung des OLG Frankfurt gut beraten, vorsichtig zu sein, solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

 

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2017 – 4 U 269/15

 

RA Raber, 21.06.2018

Noch keine Kommentare bis jetzt

Einen Kommentar schreiben