Doppelarbeitsverhältnis- Anrechnung von gewährten Urlaub

Steht ein Arbeitnehmer in zwei Arbeitsverhältnissen und kann die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nebeneinander erfüllen, so steht ihm aus beiden Arbeitsverhältnissen jeweils der gewährte Urlaub zu, ohne dass der Urlaub in einem Arbeitsverhältnis auf den Urlaub im anderen Arbeitsverhältnis angerechnet wird. Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Arbeitnehmer in zwei Arbeitsverhältnissen steht und nur ein Arbeitsverhältnis erfüllen kann. Praktisch wird dies, wenn der Arbeitsnehmer die Unwirksamkeit einer ihm gegenüber ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung geltend macht und während des Kündigungsschutzverfahrens ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.
Obsiegt der Arbeitnehmer, sodass festgestellt ist, dass das gekündigte Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestand, so steht fest, dass der Arbeitnehmer rückwirkend, gegenwärtig und gegebenenfalls auch zukünftig in zwei Arbeitsverhältnissen steht.
Das BAG hatte in seiner Entscheidung vom 21.02.2012 über die Frage zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer in diesem Fall auch zweimal Urlaub zusteht.
Das BAG hat dies verneint.
Geht ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber ein und kann er die Pflichten aus diesem neuen Arbeitsverhältnis nur erfüllen, weil er nach Ablauf der Kündigungsfrist vom bisherigen Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt wird, muss er sich, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung später festgestellt wird, den vom neuen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf den im gekündigten Arbeitsverhältnis entstandenen Urlaub anrechnen lassen. (BAG Urteil vom 21.02.2012- 9 AZR 487/10)
RA Raber, 09.07.2012

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