Es häufen sich derzeit Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges. Das BAG lässt entsprechende Widerrufsklauseln in Arbeitsverträgen oder Dienstwagenvereinbarungen zu, soweit ein entsprechender Widerrufsvorbehalt den Anforderungen gem. § 308 Nr. 4 BGB entspricht und die zu widerrufende Leistung nicht mehr als 25 % des regelmäßigen Verdienstes beträgt.
Allerdings ändert dies nichts daran, dass die Wirksamkeit des Widerrufs davon abhängt, ob der Arbeitgeber sein Widerrufsrecht nach billigem Ermessen ausübt.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Widerrufsvorbehalt für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Als der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigte, stellte der Arbeitgeber ihn frei und widerrief die Dienstwagenüberlassung.
Die Klausel war gemessen an den Kriterien des BAG zulässig. Da der Arbeitnehmer jedoch über keinen weiteren Pkw verfügte und überdies die private Nutzung für den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 Abs. 1Nr. 4 EStG versteuern musste, bejahte das BAG eine spürbare Minderung des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers und verneinte die Wirksamkeit des Widerrufs.
Der Arbeitgeber wurde dementsprechend zur Zahlung der vom Arbeitnehmer geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung verurteilt. Diese wird regelmäßig nach Maßgabe der steuerlichen Bewertung der Privatnutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeuges zuzüglich Berücksichtigung der Fahrtkilometer ermittelt. Alternativ finden sich in Klagen von Arbeitnehmern auch regelmäßig Abrechnungen nach Maßgabe der ADAC-Tabelle, über deren Anwendbarkeit das BAG noch nicht entschieden hat. (BAG Urteil vom 21.03.2012- 5AZR 651/10)
RA Raber, 09.07.2012