Das CGZP-Urteil des BAG-Das Ende der Leiharbeit?

Gemäß § 9 Nr. 3 AÜG gilt für Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb der Grundsatz des „Equal Pay and Equal Treatment“. Der Leiharbeitnehmer ist so zu stellen, wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers. Dies gilt für alle wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich vor allen Dingen des Arbeitsentgelts.

Eine Ausnahme lässt das Gesetz zu: Ein Tarifvertrag kann hiervon abweichende Regelungen zulassen. Von dieser Möglichkeit hat der Arbeitgeberverband AMP mit seinen rund 900 Mitgliedsbetrieben Gebrauch gemacht und mit der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit – und Personalserviceagenturen (CGZP) entsprechende Tarifverträge vereinbart.

Dieser Tarifvertrag war ver.di ein Dorn im Auge, weshalb diese zusammen mit dem Land Berlin ein Beschlussverfahren betreffend die Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP einleitete.

In letzter Instanz entschied nunmehr am 14.12.2010 das Bundesarbeitsgericht und bestätigte die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, wonach die CGZP nicht tariffähig ist.

Mit der rechtskräftigen Entscheidung der fehlenden Tariffähigkeit steht fest, dass die zwischen AMP und CGZP geschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam sind (BAG 15.11.2006).

Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Regelung gilt, wonach den Leiharbeitnehmern der im Entleiherbetrieb an vergleichbare Arbeitnehmer gezahlte Lohn zusteht. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen.

Sie trifft die Leiharbeitsfirmen in doppelter Hinsicht hart.

Zum Einen sind zahlreiche Verfahren anhängig, die vor den einzelnen Arbeitsgerichten in der Vergangenheit im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung des BAG ausgesetzt wurden und nunmehr zum Nachteil der beklagten Arbeitgeber fortgesetzt werden. Schließlich ist damit zu rechnen, dass Leiharbeitnehmer nunmehr ihre unverjährten Nachzahlungsansprüche geltend machen werden. Hinzu kommt, dass Nachzahlungen betreffend SV-Beiträge auf die Leiharbeitsfirmen zukommen werden.

Knackpunkt ist die in den meisten Arbeitsverträgen enthaltene Ausschlussklausel und die Frage, ob die Ausschlussfrist mit Kenntnis von der Entscheidung des BAG beginnt oder bereits vorher zu laufen begonnen hat.

Dass Arbeitnehmer durchaus in der Lage waren ihre Ansprüche geltend zu machen, zeigen die zahlreichen Verfahren, die ausgesetzt wurden.

Zwar läuft eine Ausschlussfrist nicht, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist eine Abrechnung zu erteilen, damit der Arbeitnehmer seinen Anspruch geltend machen kann, jedoch werden die Arbeitgeber vorliegend regelmäßig einwenden selbst keine Kenntnis über die Löhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu haben. Sollte die Berufung auf Ausschlussklauseln fehl gehen, so steht der Branche eine Insolvenzwelle bevor.

Doch auch für jene, die das Beben überstehen, sieht die Zukunft nicht rosig aus. Ver.di hatte im vergangenen Jahr vor dem Hintergrund, dass der Ausgang des Beschlussverfahrens nicht vorhersehbar war, selbst Tarifverträge mit dem AMP abgeschlossen, obschon ver.di gerade keine Abkehr vom Equal Pay will. Es steht daher zu befürchten, dass ver.di nunmehr nach dem Richterspruch aus Erfurt diese Tarifverträge kündigt, sodass es bei der gesetzlichen Regelung endgültig verbleibt. Die Konsequenzen, die sich hieraus für die Branche ergeben, sind nicht überschaubar.

Es könnte ihr Ende sein.

RA Raber, 16.12.2010

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