Bonuszahlung – Stichtagsklauseln unwirksam

Was ist, wenn in der Bonusvereinbarung geregelt ist, dass das Arbeitsverhältnis während des Geschäftsjahres Bestand haben muss?

Arbeitgeber und Betriebsrat hatten im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt, dass ein Anspruch auf die Erfolgsvergütung ausgeschlossen ist, wenn der berechtigte Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Bonusanspruches, vor dem Auszahlungstag kündigt.

Der Arbeitnehmer hatte die vereinbarten Ziele teilweise erreicht und kündigte das Arbeitsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt.

Das BAG sieht diese Stichtagsklausel als unwirksam an, da mit § 75 BetrVG i.V.m. Artikel 12 GG unvereinbar.

Die Regelung greift in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit ein.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Erfolgsvergütung.

Zu unterscheiden von dieser Vereinbarung sind jedoch Vereinbarungen, nach denen die Erfolgsvergütung nur dann gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis während des Geschäftsjahres, für das die Erfolgsvergütung vereinbart wurde, auch tatsächlich bestanden hat.

Derartige Vereinbarungen halten einer Inhaltskontrolle stand (BAG, Urteil vom 12.04.2011 – 1 AZR 412/09).

 

RA Raber, 27.08.2012

Noch keine Kommentare bis jetzt

Einen Kommentar schreiben