Betrieblicher Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Das BAG entschied am 19.07.2016 über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war in der Hauptniederlassung in Frankfurt/Main als Sales-und Marketingmanager beschäftigt das Unternehmen betrieb daneben eine im Handelsregister als selbständige Niederlassung eingetragene Betriebsstätte in der Schweiz.

In der Hauptniederlassung sind neun Mitarbeiter beschäftigt, von den Mitarbeitern in der Schweizer Niederlassung haben zwei Mitarbeiter ihren Wohnsitz in Deutschland.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich und schrieb zugleich über das Internet ein Stellengesuch als „Sales Assistant“ aus.

Der Kläger legte Kündigungsschutzklage ein.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab, Berufung und Revision waren erfolglos.

Die Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist.

Dies setzt voraus, dass gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG „in Betrieben“ mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.

§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG enthält ebenso wie das gesamte Kündigungsschutzgesetz keine Definition des Betriebsbegriffs.

Es gilt daher im Wesentlichen der Betriebsbegriff gemäß § 1 BetrVG.

Danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt.

Vorliegend beschäftigte der Arbeitgeber in seiner Hauptniederlassung unstreitig neun Mitarbeiter, so dass entscheidungserheblich war, ob die Mitarbeiter der Niederlassung in der Schweiz hinzuzurechnen sind.

Unabhängig davon, ob überhaupt Mitarbeiter einer ausländischen Niederlassung bei der Bestimmung der Betriebsgröße Berücksichtigung finden können verneint das BAG eine Zusammenrechnung der Arbeitnehmer.

§ 23 Abs. 1 KSchG stellt auf die Betriebs-und nicht auf die Unternehmensgröße ab.

Vorliegend handelt es sich bei dem Betrieb in Frankfurt am Main und dem Betrieb in der Schweiz um zwei verschiedene Betriebe eines Unternehmens.

Daher würde die Niederlassung in der Schweiz selbst dann keine Rolle spielen, wenn es sich um einen eigenständigen im Inland gelegenen Betrieb handeln würde.

Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn eine missbräuchliche, allein auf die Verhinderung des Entstehens allgemeinen Kündigungsschutzes gerichtete willkürliche Zersplitterung des Unternehmens in mehrere eigenständige Einheiten vorliegt.

Die Entscheidung stellt noch einmal klar, dass es im Rahmen der Kleinbetriebsklausel nicht auf die Unternehmensgröße, sondern auf die Betriebsgröße ankommt.

Relevant sind daher nur die Beschäftigten innerhalb eines Betriebes, also einer Niederlassung.

Etwas anderes gilt freilich, wenn der eigentlich einheitliche Betrieb eines Unternehmens künstlich in Kleinbetriebe zerlegt wird, um auf diese Weise rechtsmissbräuchlich zur Umgehung des Kündigungsschutzes zu gelangen.

Rechtsanwalt Raber, 21.10.2016
BAG Urteil vom 19.07.2016 - 2 AZR 468/15

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