Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Außerhalb eines sachlichen Grundes trifft die Befristung auf die Beschränkungen gem. § 14 Abs. 2 TzBfG.
§ 14 Abs. 1 nennt beispielhaft, wann ein sachlicher Grund vorliegt u. a. wenn die Befristung auf einen gerichtlichen Vergleich beruht ( § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG).
Als der Gesetzgeber im Interesse der Parteien und der Entlastung der Gerichte die Bestimmung des § 278 Abs. 6 in die ZPO aufnahm, wollte er sicherlich keine Prozessvergleiche unterschiedlicher Qualität schaffen.
Gem. § 278 abs. 6 ZPO kommt ein Vergleich durch Beschluss des Gerichts auf entsprechenden schriftlichen Vorschlag des Gerichts oder der Prozessparteien zustande.
Die Parteien ersparen sich damit die Anreise, das Gericht erspart sich die Anberaumung eines Termins.
Niemand hat bisher Zweifel daran gehabt, dass ein Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO einem Vergleich, der innerhalb einer mündlichen Verhandlung zustande kommt, gleichsteht.
Anders das BAG in einer Entscheidung vom 15.02.2012.
Danach soll ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG, also eines gerichtlichen Vergleiches nur dann vorliegen, wenn der Vergleich vom Gericht vorgeschlagen wird.
Nur dann sei eine gewisse Schutzfunktion gegeben, da das Arbeitsgericht Grundrechtsverpflichteter sei, während die bloße Umsetzung eines Vergleichsvorschlages der Parteien nicht die gleiche Wirkung habe.
Im vorliegend Fall hatten die Parteien einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO auf schriftlichen Parteivorschlag geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis um ein weiteres Jahr befristet wird.
Das Arbeitsgericht erließ einen entsprechenden Beschluss, nach Ablauf der Befristung erhob die Arbeitnehmerin Befristungskontrollklage.
Das BAG folgte der Arbeitnehmerin.
Die Entscheidung des BAG ist nicht nachvollziehbar.
Es gibt keine Prozessvergleiche unterschiedlicher Qualität.
Insbesondere kann einem Vergleichsschluss auf Vorschlag des Arbeitsgerichts keine höhere Richtigkeitsgewähr eingeräumt werden, als einem Vergleichsschluss, der zwischen den Anwälten ausgehandelt und dem Gericht vorgeschlagen wird.
In der Praxis kommt hinzu, dass Vergleiche gem. § 278 Abs. 6 ZPO regelmäßig aufgrund eines Vorschlags des Gerichts zustande kommen, wobei dieser Gerichtsvorschlag lediglich den zuvor geäußerten Parteienwillen zum Ausdruck bringt.
Die Entscheidung sollte die Arbeitsvertragsparteien im Falle einer Befristung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG dazu anhalten, auf einen gerichtlichen Vorschlag als Grundlage für den Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO zu bestehen (BAG-Urteil vom 15.02.2012 – 7 AZR 734/10).
Manfred Raber
Rechtsanwalt