Seit Jahren klagen kleine und mittelständische Unternehmen, insbesondere Handwerksbetriebe über fehlenden Nachwuchs.
Es fehlen junge Leute, die einen Handwerksberuf erlernen und ausüben wollen.
Umso mehr liegt es nahe, Flüchtlinge für die Chancen, die das Handwerk bietet anzusprechen und mit der Begründung von Lehrverhältnissen eine Win-Win-Situation für die Handwerksbetriebe einerseits und den Flüchtlingen andererseits zu schaffen.
Eine bessere Integration als die auf dem Arbeitsmarkt, noch dazu im dualen System der deutschen Berufsausbildung ist kaum vorstellbar.
Sprachliche Hürden werden sich im beruflichen und schulischen Miteinander mit den einheimischen Kollegen wahrscheinlich besser und schneller überwinden lassen, als in langwierigen Volkshochschulkursen, denen der praktische Bezug zur erlernten Sprache fehlt.
Welche Möglichkeiten der Beschäftigung bestehen?
1.
Stellt der Flüchtling einen Asylantrag und ist folglich Asylbewerber, so wird über seinen Antrag entschieden.
Die Bearbeitungszeit ist recht lang, zumal geprüft wird, ob der Asylbewerber auch tatsächlich in seinem Heimatstaat politisch verfolgt wird.
Das Abwarten eines positiven Asylantrages scheidet infolge der langen Dauer aus, zumal überdies die Mehrzahl der Flüchtlinge nur sogenannten subsidiären Schutz genießen dürften, weil ihre Verfolgung in der Mehrzahl der Fälle nicht vom Staat direkt ausgeht, sondern von der Bürgerkriegssituation vor Ort.
2.
Kommt ein Abwarten auf einen positiven Asylantrag nicht in Betracht, so stellt sich die Frage, ob Beschäftigungsmöglichkeiten bereits zum jetzigen Zeitpunkt bestehen.
Voraussetzung ist ein Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis.
Diese kann erteilt werden, wenn entweder eine Aufenthaltsgestattung oder ein Duldungsstatus vorliegt.
Sowohl bei der Aufenthaltsgestattung, als auch dem Duldungsstatus handelt es sich um einen sogenannten Aufenthaltstitel.
Diese Aufenthaltsgestattung muss der Flüchtling bei der Ausländerbehörde beantragen.
Ist dies geschehen und wird ihm der Aufenthaltstitel gewährt, dann gilt vom Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels eine dreimonatige Sperrzeit, innerhalb der der Flüchtling keine Arbeit aufnehmen darf.
Ausgenommen von dieser Sperrzeit sind zustimmungsfreie Beschäftigungsverhältnisse, insbesondere Berufsausbildungsverhältnisse und Praktika zu Weiterbildungszwecken.
Hier liegen also bereits während der Sperrzeit Möglichkeiten der Beschäftigung im Vorfeld eines Arbeitsverhältnisses.
Nach Ablauf der Dreimonats-Sperrzeit kann die Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die darüber im Einvernehmen mit der Arbeitsagentur vor Ort entscheidet.
Diese prüft innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthaltes des Flüchtlings in Deutschland, ob die Stelle nicht vorrangig mit einem deutschen Arbeitssuchenden oder einem EU-Ausländer besetzt werden kann.
Der Umstand, dass eine Stelle bislang nicht erfolgreich besetzt werden konnte, sollte Anlass dafür sein, diese Vorrangprüfung schnellstmöglich im Interesse des Flüchtlings einerseits und des Handwerksbetriebs andererseits positiv zum Abschluss zu bringen.
Des Weiteren prüft die Arbeitsagentur nicht nur innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts, sondern der ersten vier Jahre des Aufenthalts, ob die Art und Weise der Beschäftigung arbeitsmarktkonform ist, also angemessene Arbeitsbedingungen gewährt werden.
Es soll verhindert werden, dass Flüchtlinge als billige Arbeitskräfte missbraucht werden.
Generell ausgeschlossen ist in den ersten vier Jahren der Einsatz als Leiharbeitnehmer.
Dies bedeutet, dass bei einem konstruktiven Zusammenwirken der Unternehmen, der Ausländerbehörden und der Arbeitsagenturen die Möglichkeit besteht, arbeitswillige Flüchtlinge relativ kurzfristig in ein Beschäftigungsverhältnis zu bekommen.
Hierzu sollte schnellstmöglich der persönliche Kontakt zwischen Ausbildungs- und Beschäftigungsbetrieben einerseits und den in den Erstaufnahmeeinrichtungen wartenden Flüchtlingen andererseits hergestellt werden.
RA Raber, 17.11.2015