Das BAG hat in einer Entscheidung vom 25.09.2013 Kriterien für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeiten von einem Arbeitsverhältnis dargestellt.
Die Entscheidung wird zukünftig Grundlage für die Beurteilung sein, ob von einem Dienst- oder Werkvertrag einerseits oder aber einem Arbeitsverhältnis andererseits auszugehen ist.
Zweifelhaft ist allerdings, ob die vom BAG aufgestellten Kriterien wirklich der Praxis einer arbeitsteilige Wertschöpfung gerecht werden.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte das bayrische Landesamt für Denkmalpflege den Kläger aufgrund von insgesamt 10 als Werkvertrag bezeichneten Verträgen beschäftigt.
In den Verträgen wurden Regelungen des Werkvertragsrechts aufgenommen, der Termin für die Erstellung des Werkes befristet. Nach Ende der letzten Befristung erhob der Kläger Entfristungsklage zum Arbeitsgericht.
Dementsprechend war festzustellen, ob der Kläger Arbeitnehmer oder Werkunternehmer ist.
Aufgabe des Klägers war es Fundmeldungen zu bearbeiten und Fundberichte zu erstellen. Er hatte mit den Findern Kontakt aufzunehmen und Fundmeldungen zu inventarisieren.
Dabei war der Kläger in der Dienststelle des bayrischen Landesamtes für Denkmalschutz in Nürnberg tätig.
Soweit erforderlich war der Kläger während der Laufzeit der Werkverträge auch mit bereits abgeschlossenen Vorgängen beauftragt.
Das BAG bejahte ein Arbeitsverhältnis.
Im Vordergrund steht für das BAG als Abgrenzungskriterium der Grad der persönlichen Abhängigkeit.
Diese sei typisch für ein Arbeitsverhältnis.
Sie ist gegeben, wenn der Auftraggeber ein Weisungsrecht hat, wonach er Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit bestimmt.
Wer in Folge dessen seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit nicht im Wesentlichen frei bestimmen kann, der ist Arbeitnehmer.
Legen die Parteien hingegen die zu erledigende Aufgabe und den Umfang der Arbeiten konkret fest, so kann das für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechen, muss allerdings nicht.
Wenn nämlich der Auftraggeber durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung bestimmen kann, so spricht dies gegen einen Werkvertrag.
Wird die Tätigkeit durch den Besteller geplant und organisiert und wird der Auftragnehmer in einem arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten Werks faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis nahe.
Das BAG lässt sich dabei von klassischen Kriterien leiten.
Es geht von einem Werkunternehmer aus, der zwar den Inhalt der werkvertraglichen Leistung nicht selbst bestimmen kann, wohl aber in einer eigenverantwortlichen Organisation selbstbestimmend nach Zeit, Dauer und Ort die Werkleistung erbringt.
Dies hat mit der Realität wenig zu tun.
Auf einer Baustelle arbeiten der Generalunternehmer und zahlreiche Nachunternehmer Hand in Hand, gesteuert von Planern und Bauleitern, sodass von einer eigenverantwortlichen Organisation der Erstellung des vereinbarten Werks durch den Nachunternehmer sicherlich kaum die Rede sein kann.
Wer heute ein Einfamilienhaus baut, der beauftragt selten einen Architekten.
Er beauftragt eines der vielen Hausbauunternehmen, das als GU tätig wird und selbst einen Architekten ständig mit der Genehmigungs- und Ausführungsplanung beauftragt.
Welcher dieser, in Lohn und Brot des GUs stehende Architekt, wollte von sich ernsthaft behaupten, dass er nach Zeit, Dauer und Ort sein Architektenwerk selbst bestimmt.
Bei reiflicher Überlegung wird man sagen müssen, dass nahezu jeder Selbständige weit weniger frei ist in der Erbringung seiner Dienstleistung als die Mehrzahl der Arbeitnehmer.
Sind wir also alle Arbeitnehmer?
RA Raber, 09.12.2013
BAG Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12