Bedarf der Arbeitsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform?
Die Antwort ist eindeutig nein.
Arbeitsverträge können auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt und hierdurch Anspruch auf Vergütung erhält.
Der Arbeitsvertrag bedarf folglich nach der gesetzlichen Regelung keiner Schriftform.
Diese eindeutige gesetzgeberische Vorgabe hat das BAG mit einer Entscheidung vom 25.07.2017 auf den Kopf gestellt.
Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedürfen befristete Arbeitsverhältnisse zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Welche Bedeutung hat dies für einen unbefristeten Arbeitsvertrag?
Auf den zweiten Blick hingegen schon, denn es gibt keinen unbefristeten Arbeitsvertrag, der nicht eine Regelung enthält, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichung der Regelaltersgrenze sein Ende findet.
Genau darin sieht das BAG eine Altersbefristung.
Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Eintritt der Regelaltersgrenze mit der Folge, dass jeder unbefristete Arbeitsvertrag, der eine Altersgrenzenregelung enthält, zwangsläufig zum befristeten Arbeitsverhältnis wird.
Auf diese Weise macht das BAG aus der Ausnahme des § 14 Abs. 4 TzBfG den Regelfall.
Wer sichergehen möchte, sollte daher auch unbefristete Arbeitsverträge mit Altersgrenze immer schriftlich abschließen.
Frei von der Schriftform sind weiterhin jene Arbeitsvertragsparteien, die sich hinsichtlich der Altersbefristung auf eine tarifliche Regelung beziehen können.
RA Raber, 06.08.2018