Verhältnis der sozialen Auswahlkriterien "Unterhaltspflicht" und "Alter" bei betriebsbedingter KündigungDie betriebsbedingte Kündigung setzt regelmäßig eine Sozialauswahl unter den potentiell betroffenen Arbeitnehmern voraus.Nach § 1 Abs. 3 KSchG sind hierbei Kriterien wie Alter, Beschäftigungsdauer, Unterhaltspflichten und mögliche Behinderungen des Arbeitnehmers zu gewichten.Mit welchem "Wert" oder Gewicht die einzelnen Kriterien zu bewerten sind, ist weitgehend ungeklärt und kann nur für jeden Einzelfall bewertet werden.Das LAG Köln hatte nun über einen Fall zu entscheiden in dem die Sozialauswahl zwischen zwei Führungskräften der Metallindustrie, bei gleich langer Beschäftigungsdauer, zu beurteilen war.Der eine Arbeitnehmer war 35 Jahre alt und hat 2 Kinder, der andere war 53 Jahre alt und kinderlos.Die Kündigung wurde gegenüber dem älteren, kinderlosen Arbeitnehmer ausgesprochen.Das LAG stellte fest, dass diese Kündigung unwirksam ist. Es führte hierzu aus,
dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltpflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen wären.
(Zitat nach JURIS)
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Diese Entscheidung des LAG Köln zeigt auf, wie schwierig die richtige Auswahl ist und bewertet für diesen Fall die altersbedingten Nachteile am Arbeitsmarkt höher, als bestehende Unterhaltspflichten.Im zu entscheidenden Fall war der Altersunterschied hoch, so dass ein solche, aber auch eine Entscheidung "zugunsten" des älteren Arbeitnehmers vertretbar erscheint.
RA Offermanns, 26.05.2011