Arbeitsrecht: Mindestarbeitszeit- keine Voraussetzung für bezahlten Jahresurlaub

Sowohl der Court de cassation, als auch das LAG Berlin-Brandenburg hatten unabhängig voneinander dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit abhängen kann.

Für das LAG Berlin-Brandenburg stand dabei die Regelung unter § 13 Abs. 2 BUrlG im Mittelpunkt des Interesses, die für das Baugewerbe tarifliche Abweichungen von den zwingenden Vorschriften des BUrlG zulässt.

Die Tarifvertragsparteien des BAT-Bau haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, worauf sich der Vorlagebeschluss des LAG Berlin-Brandenburg gründet. Der Cour de cassation hatte die entsprechende französische Regelung vorgelegt, wonach ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens 10 Tage beim selben Arbeitgeber im Bezugszeitraum gearbeitet hat.

Artikel 7 der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) steht dieser Regelung entgegen. Das Recht des Arbeitnehmers auf den Mindesturlaub darf nicht beeinträchtigt werden, wenn der Arbeitnehmer in Folge einer Krankheit oder in Folge eines Unfalls am Arbeitsplatz oder anderswo ordnungsgemäß krankgeschrieben ist.

Dem widersprechende nationale Regelungen sind richtlinienkonform auszulegen.

Nachdem § 7 Abs. 3 S. 3 im Falle einer Langzeiterkrankung richtlinienkonform im Sinne der letzten Entscheidung des EuGH dahingehend auszulegen ist, dass der Übertragungszeitraum deutlich länger als 12 Monate sein muss, wird nunmehr wohl auch § 13 Abs. 2 richtlinienkonform dahingehend auszulegen sein, dass der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch auch durch eine tarifliche Regelung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers dahingehend abbedungen werden kann, dass eine effektive Mindestarbeitszeit erforderlich ist.

EuGH 24.01.2012 (C-282/10)
RA Raber 01.02.2012

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