Arbeitsrecht: Kann Zeitarbeit aufatmen?

Nach dem CGZP-Beschluss des BAG darf sich die Zeitarbeit zum ersten mal wieder über eine Entscheidung zum Thema Equal-Pay freuen.

Das LAG Düsseldorf wies am 08.12.2011 eine Klage auf Differenzvergütung in Höhe von 44.000,00 € ab und bestätigte damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf.

Der Kläger hatte unter Bezugnahme auf den CGZP-Beschluss die Differenzvergütung zwischen dem bezogenen Tariflohn und Equal-Pay für den unverjährten Zeitraum, also drei Jahre geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage mit der Begründung ab, dass sich die Beklagte zu Recht auf die Ausschlussfrist im Manteltarifvertrag zwischen dem AMP und der CGZP berufen könne.

Dabei könne dahinstehen, ob die CGZP bei Abschluss des Manteltarifvertrages am 15.03.2010 also nach dem dem Beschluss des BAG vorangehenden Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg tarifunfähig war oder nicht.

Das BAG hatte seine Entscheidung bekanntlich nicht auf Tarifunfähigkeit gestützt.

Bei einem Manteltarif handele es sich um einen sog. mehrgliedrigen Tarifvertrag im engeren Sinne, nicht um einen Einheitstarifvertrag.

Dabei schadet es der Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag mangels Tariffähigkeit einer Vertragspartei unwirksam ist.

Die Bezugnahme läuft nur dann ins Leere, wenn die Unwirksamkeit des Tarifvertrages aus einem Verstoß gegen höherrangiges Recht oder allgemeinen Rechtsprinzipien folgt.

Dies ist bei dem Manteltarifvertrag zwischen dem AMP und der CGZP nicht der Fall.

Im Rahmen einer Inhaltskontrolle gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass zumindest die erste Stufe der Ausschlussfrist keine unangemessene Benachteiligung darstellt, wobei der unzulässige Teil der zweiten Stufe keine Auswirkung hat (Blue-Pencil-Test).

Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichts zur Frage, ob das Versäumen der Ausschlussfrist unschädlich war, weil der Kläger trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Frist einzuhalten.

Spätestens nach der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 hätte der Kläger seine Ansprüche geltend machen können.

Vor allzu großer Freude sei allerdings gewarnt.

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf ist nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung ist sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit einer Bezugnahmeklausel auf den Manteltarifvertrag, als auch den Beginn der Ausschlussfrist angreifbar.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat am 20.09.2011 genau das Gegenteil entschieden.

Danach beginnt die Ausschlussfrist erst mit der CGZP-Entscheidung des BAG vom 14.12.2010.

Beide Gerichte haben die Revision zugelassen, so dass das BAG letztlich entscheiden wird.

Man muss kein Orakel sein, um einschätzen zu können, wie das BAG entscheiden wird.

Warum sollte das BAG mit der einen Hand nehmen, was es mit der anderen zuvor gegeben hat?

RA Raber, 20.12.2011

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