Das BAG hat sich nunmehr erstmals und hinsichtlich des Ergebnisses wenig überraschend zu der Frage geäußert, ob ein Berufsausbildungsverhältnis ein Vorbeschäftigungsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist. Vorliegend begründete ein Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung im Jahre 2008 seine Entfristungsklage damit, dass er bereits im Jahre 1969 und 1973 im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt war.
Das BAG hätte die Klage bereits mit seiner jüngsten Rechtsprechung zur Frage der zeitlichen Relevanz von Vorbeschäftigungsverhältnissen abweisen können, wonach Vorbeschäftigungsverhältnisse, die länger als drei Jahre zurückliegen keine Bedeutung haben. Das BAG hat gleichwohl zur Frage Stellung genommen, ob ein Ausbildungsverhältnis eine Vorbeschäftigung ist.
Das BAG hat dies mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verneint.
§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG soll Kettenbefristungen verhindern. Eine solche Gefahr ist bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis nicht gegeben. In diesem Fall dient die Befristung vielmehr dazu, dem früheren Auszubildenden zumindest vorübergehend für den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern und damit gegebenenfalls eine Beschäftigungsbrücke in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu schaffen. Schließlich sei und darin dürfte das entscheidende Argument liegen, das Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis.
Die Entscheidung ermöglicht den Abschluss von sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen mit Auszubildenden im Anschluss an ihre Berufsausbildung.
Das bisher bestehende Risiko jeweils einen Sachgrund vortragen und nachweisen zu müssen, ist damit entfallen.
Die Entscheidung ist auch im Interesse der Auszubildenden zu begrüßen, da sie die Chance bekommen, sich im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach der Ausbildung zu bewähren, um schließlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erlangen. (BAG 21.09.2011-7AZR 375/10)
RA Raber, 12.03.2012