Arbeitsrecht: Doppelt gemoppelt hält nicht besser!

Leistet ein Arbeitgeber Sonderzahlungen, so besteht regelmäßig das Risiko, dass hieraus ein Anspruch der Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung oder Gesamtzusage entsteht.
Will er dies vermeiden, so empfiehlt es sich, einen Freiwilligkeitsvorbehalt aufzunehmen.
Besonders vorsichtige Arbeitgeber neigen dazu, den Freiwilligkeitsvorbehalt um einen Widerrufsvorbehalt zu ergänzen.
Entsprechende Klauseln sehen dann wie folgt aus:
Sonderzahlungen, gleich welcher Art, insbesondere Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld gewährt der Arbeitgeber ausdrücklich freiwillig. Sie sind darüber hinaus jeder Zeit widerruflich.
In der Kombination eines Freiwilligkeitsvorbehalts mit einem Widerrufsvorbehalt liegt regelmäßig ein zur Unwirksamkeit der Klausel führender Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Arbeitgeber erreicht mithin genau das Gegenteil von dem, was er verfolgt.
Ist nämlich die Klausel infolge Intransparenz unwirksam, so ist sie auch nicht teilbar und folglich auch nicht teilweise aufrechtzuerhalten.
Wir empfehlen in unseren Musterarbeitsverträgen einen eindeutigen und klaren Freiwilligkeitsvorbehalt.

RA Raber, 11.01.2012

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