Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in entsprechender Anwendung der § 9, 10 KSchG zu bezahlen.
Des Weiteren regeln die Parteien, dass mit Erfüllung der Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind.
Nach Abschluss der Vereinbarung macht der Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung geltend, die der Arbeitgeber regelmäßig an Arbeitnehmer mit mindestens 15jähriger Betriebszugehörigkeit getätigt hat.
Der Arbeitgeber beruft sich auf die Abgeltungsklausel.
Das Arbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt, das LAG wies die Klage ab, die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Das BAG entschied, dass die vorbehaltslose Zahlung eines Ausgleichs an Mitarbeiter mit mindestens 15jähriger Beschäftigungsdauer einen Anspruch aus betrieblicher Übung begründet habe und dieser Anspruch nicht untergegangen sei.
Die Ausgleichsklausel, mit der die gegenseitigen Ansprüche abgegolten wurden, ist eine allgemeine Geschäftsbedingung und unterliegt damit der richterlichen Kontrolle.
Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht regelmäßig ein Gleichgewicht.
Dieses Gleichgewicht wird durch den einseitigen Anspruchsverzicht oder –erlass gestört.
Der Arbeitnehmer verliert ohne kompensatorische Gegenleistung Ansprüche, unabhängig davon, ob sachliche Gründe dies rechtfertigen.
Vorliegend habe die Ausgleichsklausel den unmittelbaren Verlust von Ansprüchen zur Folge, ohne dass ein angemessener Ausgleich gewährt werde.
In der vorliegend gezahlten Abfindung liege kein angemessener Ausgleich.
(BAG Urteil vom 21.06.2011 -9 AZR 203/10)
Das BAG setzt damit seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle vorformulierter Ausgleichs- und Verzichtsklauseln fort und verschärft die Anforderungen.
Mit der Entscheidung des BAG dürfte es zukünftig nicht mehr ausreichend sein, eine „ symbolische Abfindung“ in die Ausgleichsvereinbarung aufzunehmen.
Darüber hinaus empfiehlt es sich die, dem Arbeitnehmer zustehenden Ansprüche in die Vereinbarung aufzunehmen, damit keine Unklarheit darüber besteht, worauf der Arbeitnehmer verzichtet.
RA Raber, 11.01.2012