Arbeitsrecht aktuell: Kriterium „deutsche Schriftsprache“ und AGG

Nach dem Urteil des BAG v. 28.01.2010, 2 AZR 764/08, kann die Anforderung „Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift“ in Stellenausschreibungen aufgenommen werden, ohne dass hierin eine unzulässige Benachteiligung wegen der Herkunft zu sehen ist.

Sprachliche Fähigkeiten sind nicht an die ethnische Herkunft geknüpft, so dass eine direkte Benachteiligung nach §3 Abs. 1 AGG ausscheiden muss.

Hinsichtlich einer mittelbaren Beeinträchtigung nach § 3 Abs. 2 AGG, welche im Vergleich zu deutschen Kollegen bestehen dürfte, ist eine Differenzierung aufgrund eines rechtmäßigen Zieles („schriftliche Anweisung“) sachlich gerechtfertigt und zur Zweckerreichung angemessen und erforderlich.

Weiter wird festgestellt, dass der Arbeitgeber sich nicht darauf beschränken lassen muss, die schriftlichen Anweisungen könnten mündlich erteilt werden.

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Anders dürfte dieser Fall zu entscheiden sein, wenn nicht etwa allein auf sprachliche Fähigkeiten abgestellt wird, sondern etwa durch die Anforderung „Muttersprachlichkeit“ auch an die Herkunft angeknüpft wird.RA Offermanns, 07.06.2010

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