Gegenstand des Verfahrens C-555/07 war eine Klage einer 28-jährigen Angestellten. Diese war bereits seit 10 Jahren im Betrieb beschäftigt.
Die Kündigung erfolgte unter Einhaltung einer 1-monatigen Frist.
Die Richter des EuGH wiesen nun mit Urteil vom 19.01.2010 darauf hin, dass es die BRD versäumt habe die Richtlinie 2000/78 umzusetzen. Danach bleibt es dem nationalen Gericht überlassen eine dieser Richtlinie entgegenstehende Norm anzuwenden, ggfs. dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
Eine Unterscheidung aufgrund des Alters im Bezug auf Kündigungsfristen ist demnach eine unzulässige Altersdiskriminierung.
RA Offermanns, 08.02.2010