Änderungen im Teilzeit- und Befristungsrecht

 

Die überwiegende Mehrheit der SPD-Mitglieder hat für die Große Koalition gestimmt, sodass der Koalitionsvertrag nunmehr umgesetzt werden kann.

 

Ein wesentliches Anliegen der SPD war das Ende der sachgrundlosen Befristungen und die Rückkehr von Arbeitnehmern von Teilzeit in Vollzeit.

 

Was wird wie umgesetzt?

 

1. Sachgrundlose Befristungen

 

a)

Nach dem Koalitionsvertrag dürfen max. 2,5 % der Arbeitsverhältnisse in einem Unternehmen ohne sachlichen Grund befristet sein.

 

Dies gilt allerdings erst bei Unternehmen mit mehr als 75 Mitarbeitern.

 

Dies bedeutet, dass in Unternehmen mit bis zu 75 Mitarbeitern weiterhin sachgrundlos befristet werden kann.

 

Ab dem 76 Mitarbeiter dürfen nur noch 2,5 % der Arbeitsverhältnisse sachgrundlos befristet werden, bei 80 Mitarbeitern, also zwei Zeitverträge, bei 150 Mitarbeitern drei Mitarbeiter.

 

Zu beachten ist für diese Unternehmen daher, dass sie vor jeder neuen sachgrundlosen Befristung, die Anzahl ihrer Mitarbeiter darauf überprüfen, ob das vorgegebene Quorum bereits verbraucht wurde.

 

In diesen Fällen muss also immer mit Sachgrund befristet werden, was angesichts der vom Gesetzgeber vorgegebenen und nicht abschließenden Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG nicht sonderlich schwierig ist.

 

Für alle Unternehmen, auch diejenigen mit bis zu 75 Mitarbeitern ist allerdings zu beachten, dass die sachgrundlose Befristung nicht mehr, wie bisher über einen Zeitraum von zwei Jahren möglich ist, innerhalb dessen dreimal verlängert werden konnte, sondern zukünftig nur noch insgesamt 18 Monate ohne dreimalige Verlängerung in diesem Zeitraum.

 

b)

Im Zusammenhang mit dem Befristungsrecht standen insbesondere die Kettenbefristungen in der Kritik der SPD, wobei der Eindruck entsteht, dass den dort Verantwortlichen nicht bekannt ist, dass gerade öffentliche Arbeitgeber hiervon aus Haushaltsgründen regen Gebrauch machen.

 

Nach der bisherigen Rechtsprechung waren Kettenbefristungen bis zu einer Gesamtdauer und einer bestimmten Anzahl von Verlängerungen unproblematisch, wobei die Höchstgrenze bei einer Gesamtdauer von sechs Jahren und zeitgleich neun Verlängerungen lag.

 

Erst ab einer Gesamtdauer von zehn Jahren oder 15 Verlängerungen sowie in Kombination acht Jahre und zwölf Verlängerungen war der Rechtsmissbrauch indiziert.

 

Die neue gesetzliche Regelung schafft hier eine weit darunterliegende Grenze.

 

Wer insgesamt fünf Jahre oder länger für ein Unternehmen gearbeitet hat, kann nicht länger mit Sachgrund befristet werden.

 

Dabei soll es keine Rolle spielen, ob der Arbeitnehmer zur Stammbelegschaft gehört oder als Leiharbeitnehmer tätig war.

 

War der Arbeitnehmer bereits unbefristet tätig, unabhängig von der Dauer, so soll eine Sachgrundbefristung ebenfalls nicht möglich sein.

 

2. Zeitlich befristete Teilzeit

 

Der SPD ist es gelungen, sich anders als in der vergangenen Legislaturperiode mit ihrer Forderung durchzusetzen, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, nach einer Teilzeitphase in seine ursprüngliche Arbeitszeit zurückzukehren.

 

Beschränkt wurde der Anspruch allerdings auf Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeitern.

 

Allerdings ist auch hier der Anspruch beschränkt, wenn das Unternehmen nicht mehr als 200 Mitarbeiter beschäftigt.

 

In Unternehmen mit 45 - 200 Mitarbeitern muss der Arbeitgeber nur 1 von 15 Mitarbeitern die befristete Teilzeit ermöglichen.

 

Beschäftigt ein Unternehmen also 90 Mitarbeiter, so hätten 6 Mitarbeiter einen Anspruch auf befristete Teilzeit.

 

Außerdem kann der Arbeitgeber in jedem Fall eine befristete Teilzeit ablehnen, wenn diese ein Jahr unterschreitet oder fünf Jahre überschreitet.

 

Den Tarifvertragsparteien bleibt es vorbehalten, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren.

 

3. Fazit

 

a)

Ob die Neuregelung über sachgrundlose Befristungen von rechtspolitischer Bedeutung ist, erscheint fragwürdig.

 

Im Hinblick auf Zuvor-Beschäftigungsverhältnisse empfahl es sich schon in der Vergangenheit, regelmäßig mit Sachgrund zu befristen, zumal der Sachgrund des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs regelmäßig leicht zu begründen ist.

 

b)

Bedeutsam ist die bevorstehende gesetzliche Regelung sicherlich im Hinblick auf Kettenbefristungen, die in begrüßenswerter Weise eingeschränkt werden.

 

c)

Die vorgesehene Regelung zur zeitlich befristeten Teilzeit ist einmal mehr Ausdruck einer Politik, die es den Arbeitsvertragsparteien nicht zutraut, selbst ihre Belange zu regeln.

 

Angesichts des hohen Arbeitskräftebedarfs gibt es derzeit kein Konfliktfeld, wenn ein Arbeitnehmer den Wunsch äußert, aus Teilzeit wieder in Vollzeit zurückzukehren.

 

Entsteht ein solches Konfliktfeld, weil der Arbeitgeber keine, über die Teilzeit hinausgehenden Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten kann, so zwingt ihn ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vollzeitbeschäftigung zwangsläufig in den Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung.

 

Dies zeigt, wie eine Politik, die wirtschaftliche Zusammenhänge nicht erkennt oder ignoriert, zwangsläufig Steine statt Brot verteilt.

 

Des Weiteren zeigt die Neuregelung, dass Kompromisse innerhalb der Koalitionäre über Beschränkungen bei der Anzahl der Arbeitnehmer in einem Unternehmen gefunden werden mit dem Ergebnis, dass kein kleines und mittelständisches Unternehmen mehr in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe, die Rechtlage einzuschätzen.

 

RA Raber, 05.03.2018

 

 

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