Zu hohe Grunderwerbsteuer

Bauherren wird vor der Realisierung eines Hausbaus häufig erklärt, dass, wenn sie das Grundstück unbebaut kaufen und gesondert einen Bauvertrag abschließen, die Grunderwerbsteuer nur auf das unbebaute Grundstück zu zahlen brauchen.
Das böse Erwachen kommt dann mit dem Grunderwerbssteuerbescheid des Finanzamts.
Unter Verweis darauf, dass ein sogenanntes „einheitliches Vertragswerk“ vorliegen würde, rechnet das Finanzamt den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück und den Bauvertrag zusammen und errechnet auf dieser Basis die Grunderwerbssteuer.
Diese beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 5 % ( in Thüringen 5 %).
Dies führt gerade bei kleineren Reihen- oder Doppelhausgrundstücken zu einer Vervielfachung der vom Bauherren kalkulierten Grunderwerbssteuer.
Nicht immer ist diese Vervielfältigung der Steuerbelastung auch tatsächlich gerechtfertigt.
Das Finanzamt neigt vielmehr dazu den Begriff einheitliches Vertragswerk zu seinen Gunsten extrem weit auszulegen.
Dies steht häufig nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welche zu dem Begriff des sogenannten „einheitlichen Vertragswerks“ ergangen ist.
So verlangt der Bundesfinanzhof z. Bsp., dass ein Zusammenwirken auf Veräußererseite vorliegt und dieses für den Erwerber auch erkennbar ist und durch Abschluss entsprechender Verträge gebilligt wird.
Praktisch ist das vom Finanzamt angenommene Zusammenwirken für den Erwerber allerdings häufig nicht erkennbar, insbesondere beim Erwerb von der öffentlichen Hand bzw. von dieser gegründeten Grundstücksgesellschaften.
In dieser Konstellation werden die Grundstücke, insbesondere in neuen Erschließungsgebieten, in der Regel bauträgerfrei verkauft.
Dieser Fall des bauträgerfreien Erwerbs ist von der Rechtsprechung bislang noch nicht hinreichend geklärt, insbesondere gibt es dazu keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Wir führen derzeit mehrere Musterprozess zu dieser Problematik.
Sollten auch Sie von einem solchen oder ähnlichen Fall betroffen sein, beraten wir Sie gerne, ob es in Ihrem Fall Sinn macht gegen den Grunderwerbssteuerbescheid vorzugehen.

RA Prescher, 28.03.2012

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