WEG aktuell: 6-monatige Verjährungsfrist nach § 548 BGB gilt nicht bei Verletzung von Gemeinschaftseigentum

In der vorgenannten Entscheidung verneint der BGH die Anwendbarkeit des § 548 BGB und damit der kurzen Verjährungsfrist für Beschädigungen außerhalb der Mietsache im Falle der Miete in einer WEG.

Dem Mieter kommt im Falle der Beschädigung von Eigentumsrechten außerhalb des Mietverhältnisses, also Beschädigung von Sondereigentum weiterer Eigentümer, oder Beschädigung von Gemeinschaftseigentum, im entschiedenen Fall Beschädigung der Aufzuganlage, nicht die Privilegierung der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten zu Gute (§ 548 BGB), stattdessen verjähren Ansprüche der Gemeinschaft oder anderer Sondereigentümer regelmäßig erst nach 3 Jahren (§ 194 ff. BGB).

Mit dieser Entscheidung ist eine seit langem streitige Frage geklärt.

Dem Mieter innerhalb eines WEG-Objekts ist bei Anmietung bekannt, dass er neben den Rechten seines Vermieters auch mit Rechten Dritter, andere Sondereigentümer und der Gemeinschaft an sich, in Kontakt kommt und gerade kein reines 2-Personen-Verhältnis vorliegt.

Soweit die Anwendung des § 548 BGB auch auf Beschädigungen außerhalb der Mietsache in diesem Sinne erfolgen würde, würde eine Vermietung der Eigentumswohnung letztlich zu einer Vereinbarung zu Lasten der übrigen Eigentümer und der Gemeinschaft führen, da deren Ansprüche, bzw. deren Durchsetzbarkeit gekürzt würde.  

Nachdem der Mieter von den Interessen Dritter ebenfalls Kenntnis hat, ist er in seinem Interesse an einer schnellen Klärung möglicher Ansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht in gleichem Maße schutzwürdig.

Soweit daher Rechtsgüter Dritter betroffen sind, meist Beschädigung des Gemeinschaftseigentums, verjähren diese Ansprüche der Gemeinschaft regelmäßig erst nach 3 Jahren.

RA Offermanns
24.08.2012

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