Vertragliche Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen

Wettbewerbsverbote sollen verhindern, dass Unternehmen, welche aus strategischen Gründen zusammenarbeiten nach Beendigung der Zusammenarbeit aufgrund erlangter Kenntnisse bzw. Kundenkontakte in Konkurrenz zueinander treten.

In folgenden Vertragskonstellationen sind Wettbewerbsverbote häufig anzutreffen:

  • Gesellschafts- und Unternehmenskaufverträge
  • Lieferverträge
  • Subunternehmerverträge
  •  Franchise- und Outsourcing-Verträge
  • Kooperationsverträge (ARGE, Konsortium etc.)

Im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot sind folgende Handlungsmöglichkeiten des Geschädigten denkbar:

  •  Unterlassungsanspruch bzgl. der schädigenden Handlung.
  •  Schadensersatzanspruch bzgl. des Vorteils, welcher aufgrund der schädigenden Handlung erlangt wurde.
  • Auskunftsanspruch bzgl. aller Kunden, mit welchen unter Verletzung des Wettbewerbsverbots geschäftliche Beziehungen aufgenommen wurden.
  • Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe

Die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbotes ist in einer Gesamtschau aller Begleitumstände im jeweiligen Einzelfall zu bewerten.

Bedenken Sie, dass Sie ein Kostenrisiko eingehen, falls Sie sich in einem Prozess auf eine unwirksame Klausel berufen. Der Prozess wird verloren, die Kosten des Rechtsstreites müssen Sie tragen. Dies ist nicht nur teuer, sondern stellt Sie als Unternehmer sowohl vor den Mitarbeitern als auch der Konkurrenz bloß.

Andererseits ist ein unwirksames Wettbewerbsverbot für denjenigen, der davon betroffen ist, auch eine strategische Option. Da eine geltungserhaltende Reduktion in den meisten Fällen nicht in Betracht kommt, kann man ein unwirksames Wettbewerbsverbot nutzen, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Immer wieder sind es jedoch die folgenden Gründe, aufgrund derer sich das Wettbewerbsverbot im Streitfall zum Nachteil der Partei, die sich darauf beruft, als unwirksam herausstellt:

1. Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass Sittenwidrigkeit dann vorliegt, wenn das Wettbewerbsverbot intensiv die verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die Freiheit des Berufs verletzt, sprich: Wenn eine Vertragspartei ohne wirtschaftlichen Ausgleich für einen längeren Zeitraum daran gehindert wird, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

In gegenständlicher Hinsicht liegt Sittenwidrigkeit in der Regel vor, wenn eine Vertragspartei ihre geschäftliche Betätigung faktisch komplett einstellen muss.

In zeitlicher oder räumlicher Hinsicht liegt eine Sittenwidrigkeit nahe, wenn das Wettbewerbsverbot zeitlich oder räumlich einer Partei über Gebühr hinaus verbietet, geschäftlich tätig zu werden.

Ist das Wettbewerbsverbot aufgrund § 138 BGB nichtig, kommt eine geltungserhaltende Reduktion dahingehend, dass das Wettbewerbsverbot in seinem wirksamen Kern weiter Vertragsbestandteil bleibt, nicht in Betracht.

2. Verstoß gegen die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB

Oft sind Wettbewerbsverbote rechtlich als AGB im Sinne der §§ 305 ff. BGB zu werten. Diese gelten auch im sogenannten B2B-Verkehr, also zwischen Unternehmern. Hierbei sind lediglich die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen.

Die Formulierung darf in der Folge nicht gegen das Transparenz-Gebot des § 307 BGB verstoßen. So ist zum Beispiel die Formulierung „absoluter Kundenschutz“ intransparent.

Auch im Bereich der AGB ist eine geltungserhaltende Reduktion nicht möglich.

3. Verstoß gegen das Kartellverbot, § 1 GWB / Art. 101 AEUV

Damit ein Wettbewerbsverbot überhaupt der Kontrolle der §§ 1 ff. GWB unterfällt, muss der Anwendungsbereich des Kartellrechts zunächst eröffnet sein. Dies ist einzelfallabhängig.

Horizontale Wettbewerbsverbote, also zwischen unmittelbaren Konkurrenten, sind grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen möglich. Der Gesetzgeber will so eine Gebiets- oder Kundenaufteilung verhindern.

Vertikale Wettbewerbsverbote, also zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer oder Hersteller und Vertriebshändler, sind möglich.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht erforderlich ist, um die berechtigten Interessen der jeweiligen Partei zu schützen. Die konkrete Bewertung ist folglich eine Einzelfallentscheidung.

Ist das Wettbewerbsverbot unwirksam, so kann lediglich in zeitlicher Hinsicht eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht kommen, in den übrigen Fällen ist das Wettbewerbsverbot als Ganzes unwirksam.

4. Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB

Einer Partei kann es verwehrt sein, sich auf ein wirksames Wettbewerbsverbot zu berufen, wenn sie selbst bereits gegen dieses verstoßen hat.

Es stellt dagegen keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, sich auf ein unwirksames Wettbewerbsverbot zu berufen, obwohl man bei Vertragsschluss um die Unwirksamkeit wusste. Dies bedeutet, dass man letztlich ein unwirksames Wettbewerbsverbot bewusst in den Vertrag aufnehmen könnte um sich später auf die Unwirksamkeit zu berufen.

 

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in der Praxis auf folgende Aspekte wert gelegt werden sollte:

  • Das Wettbewerbsverbot liegt im Spannungsfeld der Sicherungsbedürfnisse bzgl. Knowhow sowie Kundenstamm einerseits sowie der Berufsausübungsfreiheit andererseits. Nur eine ausgewogene Klausel ist wirksam.
  • Das Wettbewerbsverbot muss in gegenständlicher, zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht angemessen ausgestaltet sein.
  • Es sollte eine spezielle salvatorische Klausel aufgenommen werden, sofern eine geltungserhaltende Reduktion möglich ist.

Wir beraten Sie gern, falls Sie sicherstellen wollen, dass Ihre Wettbewerbsklauseln einer gerichtlichen Überprüfung im Streitfalle standhalten oder prüfen für Sie nachteilige Wettbewerbsklauseln auf ihre Wirksamkeit.

Mit unserem Fachwissen stehen wir jederzeit zu Ihrer Verfügung.

02.10.2013

Rechtanwalt Martin Krah

 

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